BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2622/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…), |
gegen |
1. |
§ 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 24. November 2021 bis 19. März 2022 (IfSG) (sogenannte „3G- Regelung in Arbeitsstätten“ – Verpflichtung der Beschäftigten), |
2. |
§ 28b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Sätze 4 und 5 IfSG (sogenannte „3G-Regelung im ÖPNV/ÖPFV“), |
|
3. |
§ 73 Absatz 1a Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe e IfSG (Bußgeldvorschriften) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. März 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die nach § 28b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geltenden sogenannten 3G-Regelungen in Arbeitsstätten sowie im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und gegen die korrespondierenden Bußgeldvorschriften.
I.
1. Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG (BGBl I 2021 S. 4906) dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte diejenigen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (im Sinne des § 2 Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
2. Die Beschwerdeführerin ist Richterin auf Probe am Verwaltungsgericht. Sie ist weder geimpft noch genesen. Ihre Arbeit könne sie nicht vollständig am heimischen Arbeitsplatz erledigen, sondern müsse für Verhandlungen und zur Postbearbeitung im Gericht tätig sein. Ihr sei durch die Regelungen der Zugang zum Gebäude wie die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für den Weg zur Arbeitsstätte wie auch zum Besuch der Eltern unzumutbar erschwert. Das verletze sie unter anderem in ihren Grundrechten auf Fortbewegungsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Außerdem liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Genesenen und Geimpften vor, die sich trotz des Risikos einer Ansteckung mit dem Coronavirus nicht testen müssten. Zudem sei ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, denn die Testpflicht halte sie von ihrer Rechtsprechungsaufgabe fern.
II.
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nur zulässig, wenn...