Beschluss vom 16.01.2024 - BVerwG 3 C 15.23

JurisdictionGermany
Judgment Date16 Enero 2024
Neutral CitationBVerwG 3 C 15.23
ECLIDE:BVerwG:2024:160124B3C15.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 16.01.2024 - 3 C 15.23 -
Record Number160124B3C15.23.0
Registration Date08 Febrero 2024
Subject MatterRechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 C 15.23

  • VG Köln - 14.11.2017 - AZ: 7 K 6236/14
  • OVG Münster - 26.09.2019 - AZ: 13 A 3290/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 14. September 2023 - BVerwG 3 C 2.23 - wird verworfen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe

1 Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 14. September 2023 ist unstatthaft, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht darlegt.

2 Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -‌ BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 3 C 22.20 - juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge kann nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3 Eine derartige Verletzung legt das Rügevorbringen nicht dar. Die Klägerin macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er die Revision als unbegründet zurückgewiesen habe, ohne den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht mit der Maßgabe zurückzuverweisen, über die Eigenschaft als Präsentationsarzneimittel entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, zu denen auch das Vorliegen einer spezifisch...

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