Beschluss vom 16.01.2023 - BVerwG 8 B 18.22

JurisdictionGermany
Judgment Date16 Enero 2023
Neutral CitationBVerwG 8 B 18.22
ECLIDE:BVerwG:2023:160123B8B18.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 16.01.2023 - 8 B 18.22 -
Record Number160123B8B18.22.0
Registration Date08 Marzo 2023
Subject MatterTreuhandgesetz, Kommunalvermögensgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 B 18.22

  • VG Potsdam - 08.11.2021 - AZ: 1 K 2748/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. November 2021 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst
Gründe

1 Die Beteiligten streiten um die Zuordnung zweier in der Gemarkung Neuruppin belegener Flurstücke, auf denen seit 1969 eine im April/Mai 1985 geschlossene Mülldeponie betrieben wurde. Von 1989 bis 1991 wurde das Gelände zur Zwischenlagerung von Leiterplattenabfällen genutzt. Mit Bescheid vom 5. April 2017 ordnete die Beklagte die Vermögenswerte der Klägerin zu. Bei der Deponie handele es sich um Verwaltungsvermögen. Sie stelle eine Hausmüll- und keine Sondermülldeponie dar. Die Deponie habe auch keine überörtliche Funktion aufgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.

3 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4 a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob der 1. Oktober 1989 - ganz gleich, wie sich die Zuordnungsrechtslage am 3. Oktober 1990 darstellen würde - als alleinig maßgeblicher Stichtag den Zuordnungsempfänger von Verwaltungsvermögen bestimmt, und dabei für die Ermittlung der Zuordnungsrechtslage lediglich schematisch auf die grundgesetzkonforme gesetzliche Zuständigkeit, statt auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, ohne dass es insoweit auf die dazu von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen ankäme. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Stichtag des 1. Oktober 1989 den Zuordnungsempfänger von Verwaltungsvermögen bestimmt. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sind die mit dem Vermögenswert wahrgenommene öffentliche Aufgabe und die Zuständigkeit für deren Wahrnehmung nach dem Grundgesetz zu bestimmen. Auf den Stichtag des 3. Oktober 1990 kommt es dagegen für die (weitere) Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Verwaltungsvermögen an, weil vor Wirksamwerden des Beitritts daraus ausgeschiedenes Vermögen nicht (mehr) nach Art. 21 EV zuordnungsfähig ist. Außerdem bezeichnet der 3. Oktober 1990 den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs aufgrund der Zuordnung. Sofern der Vermögensgegenstand auch am 3. Oktober 1990 noch Verwaltungsvermögen war, steht mit dem am 1. Oktober 1989 bei Zugrundelegung der Rechtsordnung des Grundgesetzes zuständig gewesenen Verwaltungsträger dieser als Eigentümer vom Beitrittszeitpunkt an fest. Das gilt auch dann, wenn sich die Zuständigkeit für die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe, welcher der zuzuordnende Vermögenswert seiner Widmung nach dient, nach dem 1. Oktober 1989 bis zum Wirksamwerden des Beitritts geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 8 C 3.21 - LKV 2022, 314 Rn. 20 f. m. w. N.). Darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

5 b) Die weitere Frage,
ob bei widmungsgemäßer Nutzung einer Deponie zuordnungsrechtlich eine nachträgliche Änderung ihrer Klassifizierung erforderlich ist, wenn sich herausstellt, dass die dort rechtmäßig abgelagerten Abfälle anders hätten qualifiziert werden müssen,
rechtfertigt...

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