Beschluss vom 16.03.2021 - BVerwG 3 BN 1.21

JurisdictionGermany
Judgment Date16 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 3 BN 1.21
ECLIDE:BVerwG:2021:160321B3BN1.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 16.03.2021 - 3 BN 1.21
Registration Date15 Abril 2021
Subject MatterGesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number160321B3BN1.21.0

BVerwG 3 BN 1.21

  • VGH Mannheim - 08.10.2020 - AZ: VGH 1 S 1316/20

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2020 und gegen den weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2020 werden verworfen.
  2. Der Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
  3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe

1 1. Der Senat kann in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, weil das von den Antragstellern mit Schreiben vom 5. März 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch unzulässig ist; es bedarf daher auch keiner dienstlichen Stellungnahme gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe im Beschluss des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 3 BN 2.21 - im Anhörungsrügeverfahren der Antragsteller Bezug genommen (dort unter 1.).

2 2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen worden.

3 Dass die Antragsteller keinen Anspruch auf gerichtliche Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten haben, hat der Senat im Beschluss vom 23. Februar 2021 (BVerwG 3 BN 1.21 ) ausgeführt. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (BVerwG 3 BN 2.21 ) verworfen. Danach lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht mehr...

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