Beschluss vom 16.03.2021 - BVerwG 3 BN 2.21
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 16 Marzo 2021 |
Neutral Citation | BVerwG 3 BN 2.21 |
ECLI | DE:BVerwG:2021:160321B3BN2.21.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 16.03.2021 - 3 BN 2.21 |
Registration Date | 15 Abril 2021 |
Subject Matter | Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 160321B3BN2.21.0 |
BVerwG 3 BN 2.21
In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
- Der Antrag der Antragsteller, ihnen für die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 - BVerwG 3 BN 1.21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 - BVerwG 3 BN 1.21 - wird verworfen.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens je zur Hälfte.
1 1. Der Senat kann in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, weil das von den Antragstellern mit Schreiben vom 5. März 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch unzulässig ist; es bedarf daher auch keiner dienstlichen Stellungnahme gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO.
2 Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 29. November 2017 - 10 B 5.17 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.). Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können etwa sein, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten Richter bezogen ist oder dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2020 - 8 PKH 8.20 - juris Rn. 2 und vom 29. November 2017 - 10 B 5.17 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.). Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines offensichtlich rechtsmissbräuchlichen und damit unzulässigen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (BVerfG, Kammerbeschluss...
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