Beschluss vom 16.03.2023 - BVerwG 2 WNB 4.22

JurisdictionGermany
Judgment Date16 Marzo 2023
Neutral CitationBVerwG 2 WNB 4.22
ECLIDE:BVerwG:2023:160323B2WNB4.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 16.03.2023 - 2 WNB 4.22 -
Record Number160323B2WNB4.22.0
Registration Date15 Mayo 2023
Subject MatterVorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 WNB 4.22

  • TDG Nord 2. Kammer - 26.07.2022 - AZ: N 2 GL 6/20 und N 2 RL 1/22

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 16. März 2023 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. Juli 2022 wird verworfen
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe

1 1. Der Soldat wendet sich gegen die gerichtliche Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags. Sein Antrag, eine gegen ihn rechtskräftig verhängte Disziplinarbuße in Höhe von 900 € aufzuheben, ist vom Truppendienstgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2022 abgelehnt worden. Sein Vorbringen enthalte keine tat- und schuldrelevanten neuen Tatsachen. Seine Rügen seien teils bereits im Ausgangsverfahren erhoben worden und teils nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Es hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

2 2. Die fristgerecht eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache darlegen, oder die Entscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder den Verfahrensmangel bezeichnen.

3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Soldaten nicht. Es wird schon nicht klar, auf welchen der drei Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 WBO die Beschwerde gestützt werden soll. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde nach Art einer Berufungsschrift formell- und materiell-rechtliche Einwände gegen die Richtigkeit der...

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