Beschluss vom 16.10.2025 - BVerwG 6 B 21.25
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 16 October 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 6 B 21.25 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:161025B6B21.25.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 16.10.2025 - 6 B 21.25 - |
| Record Number | 161025B6B21.25.0 |
| Registration Date | 06 November 2025 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 6 B 21.25
- VG Dresden - 05.01.2023 - AZ: 5 K 1660/19
- OVG Bautzen - 29.04.2025 - AZ: 2 A 50/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2025 wird zurückgewiesen
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
1 Die Klägerin begehrt ihre staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin.
2 Sie absolvierte ein Studium der Sozialpädagogik und Sozialarbeit an der Technischen Universität (TU) Dresden, welches sie im Jahr 2002 mit dem akademischen Grad einer "Diplom-Pädagogin (Dipl.-Päd.)" abschloss. Im Anschluss hieran war sie als Jugendbildungsreferentin, Sozialarbeiterin und zuletzt als Suchtberaterin tätig. Berufsbegleitend absolvierte sie einen Lehrgang zur "Sozialtherapeutin/Sucht", um in der Suchttherapie tätig werden zu können.
3 Mit Blick auf diese Tätigkeit stellte sie beim Beklagten im Mai 2011 einen Antrag auf staatliche Anerkennung ihres Abschlusses nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz - SächsSozAnerkG). Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 ab, weil Universitätsabschlüsse nicht von § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG erfasst würden. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage war in der Berufungsinstanz erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 27. April 2018, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch an Universitäten erworbene Diplome grundsätzlich anerkennungsfähig seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. September 2018 - 6 B 142.18 - zurückgewiesen.
4 Nach Einreichung weiterer Unterlagen lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. März 2019 erneut ab. Die Erteilung der staatlichen Anerkennung komme in Ermangelung eines erfolgreich absolvierten Abschlusskolloquiums nicht in Betracht. Ihr Widerspruch blieb erfolglos.
5 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Berufsbezeichnung einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin zu erteilen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Voraussetzung für die staatliche Anerkennung sei gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SächsSozAnerkG u. a. ein Berufspraktikum, das mit einem Abschlusskolloquium beendet worden sei. Das fehle der Klägerin. Die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung nach § 1 Abs. 3 SächsSozAnerkG lägen ebenfalls nicht vor. Weder habe die Klägerin einen berufsbegleitenden Studiengang absolviert noch habe sie eine Externenabschlussprüfung nach dem Sächsischen Hochschulgesetz abgelegt. Auch § 1 Abs. 4 SächsSozAnerkG verhelfe ihr nicht zum Erfolg, da sie keinen Bachelor in einem nach § 2a SächsSozAnerkG anerkannten Studiengang erworben habe. Schließlich scheide eine Anerkennung nach § 2 Abs. 2 SächsSozAnerkG aus...
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