Beschluss vom 16.11.2021 - BVerwG 9 A 6.21

JurisdictionGermany
Judgment Date16 Noviembre 2021
Neutral CitationBVerwG 9 A 6.21
ECLIDE:BVerwG:2021:161121B9A6.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 16.11.2021 - 9 A 6.21 -
Registration Date14 Diciembre 2021
Subject MatterStraßen- und Wegerecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number161121B9A6.21.0

BVerwG 9 A 6.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt
  2. Der Kläger trägt die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt
Gründe I

1 Der Kläger hatte mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage im Zusammenhang mit einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben. Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies die Streitsache an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2021 als unzulässig ab, nachdem der Kläger erklärt hatte, keinen Prozessbevollmächtigten bestellen zu wollen. Nach Erlass des Gerichtsbescheids stellte der Kläger, nunmehr mit anwaltlicher Vertretung, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung. Diesen Antrag hat der Klägerbevollmächtigte sodann mit Schriftsatz vom 10. November 2021 zurückgenommen.

II

2 Das Verfahren ist analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.

3 Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden (vgl. nur Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 84 Rn. 42; Aschke, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 52; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 5 K 3415/10 - NVwZ-RR 2011, 880; vgl. auch BFH, Urteil vom 24. Januar 1989 - VIII R 91/83 - NVwZ 1989, 1200). Mit der Rücknahmeerklärung lebt der Gerichtsbescheid wieder auf und wird - als Urteil wirkend, vgl. § 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO - rechtskräftig. Die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück mit der Folge, dass § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO nicht...

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