Beschluss vom 16.12.2020 - BVerwG 3 B 45.19

JurisdictionGermany
Judgment Date16 Diciembre 2020
Neutral CitationBVerwG 3 B 45.19
ECLIDE:BVerwG:2020:161220B3B45.19.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 16.12.2020 - 3 B 45.19
Registration Date09 Febrero 2021
Subject MatterJagd- und Fischereirecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number161220B3B45.19.0

BVerwG 3 B 45.19

  • VG München - 28.10.2014 - AZ: VG M 2 K 14.1423
  • VGH München - 08.10.2019 - AZ: VGH 8 B 18.809

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. habil. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe I

1 Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, die dem Beigeladenen im Jahr 2008 erteilte Erlaubnis für das Einleiten von Wasser aus der von ihm betriebenen Fischzuchtanlage in den ...bach um Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts zu ergänzen. Das Fischereirecht der Kläger am ...bach beginnt am Auslauf der Fischzucht des Beigeladenen und erstreckt sich bachabwärts auf einen Abschnitt von etwa 2 km.

2 Das Landratsamt lehnte den Antrag der Kläger nach Einholung von Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes, des Instituts für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (BayLfL) und der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern ab. Die Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. Oktober 2014 ab.

3 Durch Bescheid vom 19. März 2018 ergänzte das Landratsamt den Bescheid aus dem Jahr 2008 dahingehend, dass die Differenz der Konzentration des Parameters Ammonium-Stickstoff (NH4-N) zwischen Zu- und Ablauf der Fischzuchtanlage einen Wert von 0,45 mg/l am Ablauf der Anlage nicht überschreiten dürfe. Die auch nachträglich zulässige Ergänzung solle eine nachteilige Wirkung des Betriebs der Fischzuchtanlage auf den Gewässerzustand des Bachs vermeiden (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG). Sie sei auch erforderlich, um einen guten ökologischen Zustand des Bachs im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu erreichen. Der Beigeladene hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger durch Urteil vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen. Das Fischereirecht, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 BayFiG habe, schütze nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellten oder die Fischereirechte in ihrer Substanz träfen (UA Rn. 46). Das Fischereirecht der Kläger werde durch die Einleitung teichwirtschaftlich genutzten Wassers aus der Fischzucht des Beigeladenen nicht in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt. Dies belege insbesondere das Gutachten der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern vom 5. November 2018. Auch die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes und des Instituts für Fischerei der BayLfL belegten, dass trotz zeitweiliger Überschreitungen des für Forellenbrut günstigen Werts von 0,006 mg/l Ammoniak (NH3) im gegenständlichen Gewässerabschnitt keine fischtoxische Ammoniakkonzentration vorherrsche (UA Rn. 45). Ein Anspruch auf Schutzauflagen ergebe sich auch nicht aus dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot i.V.m. der Oberflächengewässerverordnung.

5 Die Revision gegen das Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

II

6 Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

7 1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat die dem fischereifachlichen Gutachten vom 5. November 2018 zugrundeliegende Elektrobefischung unterhalb der Fischzucht (Befischungsabschnitt I) eine intakte Populationsstruktur an Bachforellen ergeben. Die Kläger machen geltend, diese Annahme verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gutachter habe nur einen "altersgeschichteten und reproduzierenden", anders als noch 2010 aber keinen "ausgewogenen" Bachforellenbestand festgestellt. Von "intakt" sei nie die Rede gewesen.

8 Die Würdigung der Aussage eines Sachverständigen verstößt nicht bereits dann gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn ein Beteiligter eine andere Würdigung vornimmt oder andere Schlüsse zieht als das Tatsachengericht. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt erst dann vor, wenn das Tatsachengericht den ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Wertungsrahmen verlassen hat, d.h. wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT