BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 972/21 -
über
die Verfassungsbeschwerden
1. |
des Herrn K…, |
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2. |
des Herrn N…, |
- Bevollmächtigte:
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… -
gegen |
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs |
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vom 21. April 2021 - 6 StR 67/21 -, |
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b) das Urteil des Landgerichts Magdeburg |
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vom 15. Juni 2020 - 24 KLs 3/15 - |
und | Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. August 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen ein Strafurteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2020 und einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2021.
Hintergrund des Strafverfahrens war der Betrieb zweier Unternehmen aus dem Bereich der Energieversorgung, der T. GmbH (T.) und der E. GmbH (E.). Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlichen beide Beschwerdeführer Subventionen für die T., indem sie die Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis ließen. Der Beschwerdeführer zu 1 stellte zusätzlich als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beziehungsweise faktischer Geschäftsführer beider Gesellschaften entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) keinen Insolvenzantrag und schaffte Vermögenswerte der insolventen T. beiseite. Der Beschwerdeführer zu 2 stellte als wegen Vorverurteilungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zwar inhabiler, aber dennoch ins Handelsregister eingetragener und faktischer Geschäftsführer der T. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO den gebotenen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig und schaffte Vermögenswerte der insolventen Gesellschaft beiseite. Außerdem schädigten beide Beschwerdeführer durch das pflichtwidrige Beiseiteschaffen von Vermögenswerten das Vermögen der T.
Die Ermittlungen in dem Tatkomplex begannen im Februar 2010. Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft im Mai 2015 Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Die Kammer eröffnete im September 2016 das Hauptverfahren gegen die Beschwerdeführer. Die Hauptverhandlung fand ab dem März 2018 statt. Nach 69 Sitzungstagen in etwa 14 Monaten erging am 15. Juni 2020 das angegriffene Urteil des Landgerichts. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu 1 wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen, Subventionsbetrugs in vier Fällen und Bankrotts in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Den Beschwerdeführer zu 2 verurteilte es wegen Insolvenzverschleppung, Subventionsbetrugs in vier Fällen und Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Des Weiteren ordnete es an, dass jeweils drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Der Bundesgerichtshof verwarf die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen beider Beschwerdeführer mit angegriffenem Beschluss vom 21. April 2021.
II.
Die Beschwerdeführer rügen eine Art. 103 Abs. 2 GG verletzende analoge, jedenfalls aber im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG willkürliche Anwendung der Straftatbestände des Subventionsbetrugs, der Beschwerdeführer zu 2 zusätzlich des Straftatbestands der Insolvenzverschleppung. Außerdem liege eine Verletzung des Gebots der Verfahrensfairness dadurch vor, dass die Gerichte nicht von einem durch eine überlange Verfahrensdauer begründeten Verfahrenshindernis ausgegangen seien. Zumindest sei die vorgenommene Strafzumessung willkürlich und rechtsstaatswidrig, weil es an einer angemessenen Kompensation für die überlange Verfahrensdauer fehle. Der Beschwerdeführer zu 1 rügt überdies eine Verletzung seiner Berufsausübungsfreiheit. Ihm werde durch die anstehende Strafvollstreckung die Möglichkeit genommen, weiter als Rechtsanwalt tätig zu sein. Diesen Umstand hätten die Gerichte bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt.
Ihre Verfassungsbeschwerden haben die bislang nicht inhaftierten Beschwerdeführer mit den Anträgen auf Erlass der einstweiligen Anordnung verbunden, jeweils die Vollstreckung aus dem angegriffenen Urteil bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auszusetzen.
III.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, da sie unzulässig sind.
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; BVerfGK 14, 402 <417>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidungen auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruhen (vgl. BVerfGE 89, 48 <60>) und insofern alle die Entscheidungen tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich...