Beschluss vom 16. September 2020 - 1 BvR 2194/18
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200916.1bvr219418 |
Judgement Number | 1 BvR 2194/18 |
Date | 16 Septiembre 2020 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 2194/18 -, Rn. 1-14, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2194/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E…, |
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz |
vom 27. August 2018 - 1 C 10917/15.OVG -, |
||
b) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz |
|
vom 27. Juli 2018 - 1 C 10917/15.OVG - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
am 16. September 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juli 2018 - 1 C 10917/15.OVG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit die Festsetzung der Gerichtskosten den Betrag von 12.500 Euro übersteigt. Die Sache wird insoweit an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. August 2018 - 1 C 10917/15.OVG - wird damit gegenstandslos
- Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
- Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu 10 Prozent zu erstatten
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Kostenansatz in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
I.
1. Der Beschwerdeführer wandte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan. Das Oberverwaltungsgericht lehnte seinen Antrag ab. Von der Gerichtskasse erhielt der Beschwerdeführer daraufhin eine Kostenrechnung, mit der er aufgefordert wurde, nach §§ 3, 34, 52 Gerichtskostengesetz (im Folgenden: GKG) in Verbindung mit Nr. 5112 Anlage 1 GKG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 964 Euro zu entrichten. Auf die daraufhin vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens lehnte das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag erneut ab. Die Gerichtskasse forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 20.069,06 Euro auf, die sich aus einer Verfahrensgebühr in Höhe von 964 Euro und Sachverständigenauslagen in Höhe von 19.105,06 Euro zusammensetzten. Dagegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein und beanstandete, dass die Vergütung des Sachverständigen unangemessen sei und außer Verhältnis zum Streitwert stehe, ohne dass der Sachverständige das Gericht hierauf hingewiesen habe. Zudem sei die erneute Festsetzung der Verfahrensgebühr nach der Zurückverweisung zum Oberverwaltungsgericht nach §§ 35, 37 GKG unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht gab der Erinnerung teilweise statt und führte aus, dass die geltend gemachte Vergütung des Sachverständigen nach § 8a Abs. 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (im Folgenden: JVEG) nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen sei. Für angemessen werde eine Vergütung...
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