BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1185/17 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H…, |
- Bevollmächtigte:
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… -
1. |
unmittelbar gegen |
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a) |
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2017 - BVerwG 9 B 19.16 -, |
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b) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, |
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c) |
die Widerspruchsbescheide des Abwasserzweckverbandes Westliche Mulde vom 15. Februar 2013 - … -, - … -, - … -, - … -, |
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d) |
die Bescheide des Abwasserzweckverbandes Westliche Mulde vom 7. Juni 2012 - … -, - … -, - … -, - … -, |
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2. |
mittelbar gegen |
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§ 13b und § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sachsen-Anhalt S. 405) unter Berücksichtigung der Änderungen einschließlich der Änderungen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sachsen-Anhalt S. 522) |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. September 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt; im Übrigen ist sie unbegründet.
Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit liegt nicht vor. Insbesondere erweisen sich die § 13b, § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA), die eine Inanspruchnahme von...