Beschluss vom 17.01.2024 - BVerwG 1 W-VR 9.23
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 17 January 2024 |
Neutral Citation | BVerwG 1 W-VR 9.23 |
ECLI | DE:BVerwG:2024:170124B1WVR9.23.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 17.01.2024 - 1 W-VR 9.23 - |
Record Number | 170124B1WVR9.23.0 |
Registration Date | 26 March 2024 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 1 W-VR 9.23
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 17. Januar 2024 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 20. Mai 2023 gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 11. Mai 2023 anzuordnen, wird abgelehnt.
1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum ...kommando der Bundeswehr in ...
2 Der im Jahre ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zuletzt wurde er im Jahre ... zum Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 14 befördert. Die Dienstzeit des Antragstellers endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... Seit August 2019 war er als Einsatzstabsoffizier in einer Teileinheit des Deutschen Anteils des in ... ansässigen Gemeinsamen Kommandos der Alliierten Streitkräfte (Joint Force Command ...) am Standort in ... in ... verwendet worden. Der Antragsteller ist verheiratet, hat mit seiner Ehefrau drei Kinder und lebt mit seiner Familie in ... Sein ältester Sohn ist Diabetiker.
3 Im Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2022 kam es im Dienst zu verschiedenen Vorfällen, an denen der Antragsteller auf der einen Seite sowie Angehörige ausländischer Streitkräfte, zivile ausländische Angestellte und Angehörige des Deutschen Anteils des Gemeinsamen Kommandos der Alliierten Streitkräfte am Standort in ... auf der anderen Seite, darunter auch Vorgesetzte des Antragstellers, beteiligt waren. Deren Geschehensabläufe sind zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn im Einzelnen umstritten.
4 Aus Anlass zweier Vorfälle am 19. September 2022 wurde der Antragsteller am 4. und 5. Oktober 2022 vom Leiter der Deutschen Delegation Kapitän zur See R. und seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten, dem Chef der ... Division Oberst B., zur beabsichtigten Ablösung von seinem Dienstposten und seiner Rückversetzung nach Deutschland angehört. Als Grund wurde eine Ansehensschädigung der Bundeswehr genannt.
5 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 beantragte der Leiter der Deutschen Delegation beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten im Gemeinsamen Kommando der Alliierten Streitkräfte. In der Begründung heißt es, der Antragsteller sei seit mehreren Monaten immer wieder durch ein ungebührliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern im internationalen Bereich aufgefallen. Sein zuweilen aggressives und bedrohendes Auftreten habe dazu geführt, dass sich nunmehr auch Mitarbeiter aus der ... Division schriftlich beschwert hätten. Während seiner Vorverwendung im Bereich ... sei es ebenfalls bereits zu Zwischenfällen gekommen. Eine deshalb veranlasste Umsetzung von dem Bereich ... in den Bereich ... habe leider nicht zu der gewünschten Verhaltensänderung des Offiziers geführt. Der Antrag bezieht sich im Folgenden auf Vorgänge am 15. Oktober 2021, 25. Januar 2022, 29. März 2022, 4. April 2022 und am 19. September 2022 sowie auf die Beschwerde einer ... Zivilbeschäftigten vom 29. Juli 2022. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen einer Versetzung wegen Ansehensschädigung der Bundeswehr nach Nr. 205 Buchst. h der Allgemeinen Regelung (AR) "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" zweifelsfrei erfüllt.
6 Am 12. Dezember 2022 erhielt der Antragsteller vom Leiter der Deutschen Delegation wegen des Vorfalls am 1. August 2022 mit einem zivilen Mitarbeiter und eines Vorfalles am 19. September 2022 mit einem ... Mitarbeiter der ... Division einen noch nicht bestandskräftigen Verweis.
7 Zu dem Ablösungsantrag nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 Stellung und bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
8 Der Dienstvorgesetzte des Antragstellers Oberst i. G. B. fertigte unter dem 20. Januar 2023 und 3. Februar 2023 zwei Aktennotizen an, in denen er Gespräche mit den internationalen Vorgesetzten des Antragstellers, Oberst A und Oberst B, wiedergab, bei denen er sich über deren Eindrücke von der Dienstleistung des Antragstellers informiert hatte. Auf deren Inhalt wird verwiesen.
9 Unter dem 6. März 2023 befürwortete der Amtschef des Streitkräfteamtes als nächsthöherer Vorgesetzter den Ablösungsantrag. Über einen längeren Zeitraum hätten sich vermehrt Störungen und Spannungen aufgebaut und zu einem massiven Vertrauensverlust geführt. Die Versetzung solle schnellstmöglich erfolgen, um den Dienstbetrieb nicht weiter unannehmbar zu belasten. Die familiären Aspekte sollten aber in der zeitlichen Umsetzung berücksichtigt werden. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 7. März 2023 eröffnet.
10 Am 9. März 2023 wurde dem Antragsteller in einem Personalentwicklungsgespräch die Absicht angekündigt, ihn "im Zuge einer Spannungsversetzung zum schnellstmöglichen Zeitpunkt aus der aktuellen Dienststelle heraus in eine Anschlussverwendung in Deutschland zu führen". Als Gründe hierfür werden in dem dazu angefertigten Vermerk "im Verhalten des Antragstellers begründete und durch dienststelleninterne Maßnahmen offenkundig nicht auflösbare Spannungen sowie der einhergehende Vertrauensverlust in der multinationalen Dienststelle" genannt. Mit dem Gesprächsinhalt und der geplanten Personalmaßnahme erklärte sich der Antragsteller nicht einverstanden; er kündigte eine Gegendarstellung an.
11 Zu der Stellungnahme des Amtschefs des Streitkräfteamtes ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. April 2023 vortragen, dass ihm die in der Stellungnahme angesprochene Spannungsversetzung nicht eröffnet worden sei; die Äußerung des nächsten Vorgesetzten sei jedenfalls nicht als eigenständiger Antrag zu verstehen, weil sie sich nur auf den Antrag des Leiters der Deutschen Delegation beziehe. Im Übrigen sei zu beanstanden, dass die Vorfälle mehr als ein halbes Jahr zurücklägen. Seitdem versehe der Antragsteller seinen Dienst beanstandungsfrei.
12 Mit Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 28. April 2023, ausgehändigt am selben Tage, wurde dem Antragsteller im Rahmen einer Vororientierung seine Versetzung auf einen Dienstposten als Einsatzstabsoffizier im ...kommando der Bundeswehr angekündigt. Die Veränderung sei unverzüglich vorzunehmen. Der Antragsteller trat dem schriftlich entgegen und verwies auf die Unzumutbarkeit eines Schulwechsels seiner Kinder, die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und den Arbeitgeberwechsel seiner Ehefrau.
13 Am 5. Mai 2023 nahm die Vertrauensperson der Offiziere zu der beabsichtigten Versetzung Stellung.
14 Unter dem 11. Mai 2023, dem Antragsteller am 17. Mai 2023 ausgehändigt, verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten als Einsatzstabsoffizier im ...kommando der Bundeswehr in ... zum 22. Mai 2023. Auf der Verfügung ist vermerkt: "wird aus dienstlichen Gründen versetzt. Grund: sonstige Versetzungsanlässe". Der Dienstantritt wurde später wegen einer Erkrankung des Antragstellers erst auf den 31. Mai 2023 und dann auf den 1. Juni 2023 bestimmt.
15 Über die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Verfügung ist bisher noch nicht entschieden worden.
16 Am 24. Mai 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung gestellt.
17 Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen lässt der Antragsteller vortragen, dass die Beziehungen zu seinen internationalen Vorgesetzten, Oberst A und Oberst B, ungetrübt seien. Dies werde belegt durch die ihm unter dem 14. und 15. Juni 2023 erteilten dienstlichen Beurteilungen dieser beiden Offiziere. Soweit der Chef der ... Division in seinen Aktennotizen vom 20. Januar 2023 und 3. Februar 2023 einen gegenteiligen Eindruck zu vermitteln suche, sei einzuwenden, dass die Gespräche mit den besagten Offizieren verfälscht wiedergegeben worden seien.
18 Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung...
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