Beschluss vom 17.02.2021 - BVerwG 2 WDB 15.20
Judgment Date | 17 Febrero 2021 |
Neutral Citation | BVerwG 2 WDB 15.20 |
ECLI | DE:BVerwG:2021:170221B2WDB15.20.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 WDB 15.20 |
Registration Date | 07 Abril 2021 |
Record Number | 170221B2WDB15.20.0 |
Subject Matter | Vorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 2 WDB 15.20
- TDG Süd 4. Kammer - 30.11.2020 - AZ: TDG S 4 VL 18/19
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 17. Februar 2021 beschlossen:
Dem Soldaten wird hinsichtlich der Frist zur formgerechten Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 29. September 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
1 Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 29. September 2020 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Das Urteil ist dem Verteidiger des Soldaten am 16. Oktober 2020 und dem Soldaten am 21. Oktober 2020 zugestellt worden. Der Verteidiger hat am 21. Oktober 2020 Berufung eingelegt. Das Truppendienstgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 30. November 2020 mangels Berufungsbegründung als unzulässig verworfen.
2 Der Verteidiger des Soldaten hat am 9. Dezember 2020 beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Der Soldat habe ihn ausweislich einer eidesstattlichen Versicherung direkt nach der Hauptverhandlung beauftragt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Eine geschulte und überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Kanzlei, die mit der Eintragung der Fristen in das Fristenbuch beauftragt gewesen sei, habe - ebenso wie er selbst - übersehen, dass in Wehrdisziplinarsachen die Berufung binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils nicht nur eingelegt, sondern auch begründet werden müsse. Daher habe sie den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft auf den 16. Dezember 2020 notiert. Am Tag der Einlegung der Berufung habe eine weitere "fristengeprüfte" und regelmäßig überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte die notierten Fristen nicht auf Richtigkeit geprüft und ihn auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Berufungsbegründungsfrist noch nicht erledigt sei. Ihm sei der Fehler erst aufgefallen, als er den Beschluss vom...
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