Beschluss vom 17.03.2022 - BVerwG 3 B 13.21

JurisdictionGermany
Judgment Date17 Marzo 2022
Neutral CitationBVerwG 3 B 13.21
ECLIDE:BVerwG:2022:170322B3B13.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 17.03.2022 - 3 B 13.21 -
Registration Date28 Abril 2022
Subject MatterGesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number170322B3B13.21.0

BVerwG 3 B 13.21

  • VG Minden - 05.04.2019 - AZ: VG 6 K 2210/18
  • OVG Münster - 14.01.2021 - AZ: OVG 13 A 1602/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2021 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Klägerin betreibt eine kommunale Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Sie wendet sich gegen die Zuweisung der psychiatrischen Pflichtversorgung für die Gemeinde S. an die Beigeladene.

2 Mit Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 18. September 2017 stellte der Beklagte die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan mit 100 Planbetten und 65 tagesklinischen Behandlungsplätzen fest. Die der Klinik zugewiesene Region für die psychiatrische Pflichtversorgung umfasste auch die Gemeinde S. Mit Feststellungsbescheid Nr. 7 vom 15. Dezember 2017 stellte der Beklagte die Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan ab 1. November 2017 mit unveränderter Zahl von Planbetten und tagesklinischen Behandlungsplätzen fest; das der Klinik zugewiesene Pflichtversorgungsgebiet Psychiatrie umfasste nicht mehr die Gemeinde S. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 3 B 12.21 .

3 Mit Feststellungsbescheid Nr. 2 vom 15. Dezember 2017 stellte der Beklagte die Aufnahme der Klinik der Beigeladenen mit 40 Betten für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie fest und wies ihr die psychiatrische Pflichtversorgung u.a. für das Gebiet der Gemeinde S. zu. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2018 zurück.

4 Die Klage mit dem Antrag, den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid, soweit dieser der Klinik der Beigeladenen die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde S. zuweist, und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Der Feststellungsbescheid Nr. 2 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung des Beklagten, der Beigeladenen die regionale Pflichtversorgung für das Gebiet der Gemeinde S. zuzuweisen, sei aus den Gründen des Senatsurteils im Verfahren 13 A 1601/19 (BVerwG 3 B 12.21 ) nicht zu beanstanden.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin.

II

6 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

7 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

8 a) Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe über ihren Antrag, den Feststellungsbescheid Nr. 2 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben, soweit dieser der Klinik der Beigeladenen die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde S. zuweise, nicht entschieden und dadurch gegen § 88 VwGO verstoßen. Es sei mit keinem Wort auf diesen Bescheid eingegangen, sondern habe lediglich auf sein Urteil im Verfahren über die Klage der Klägerin gegen den an sie gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 7 verwiesen (BVerwG 3 B 12.21 ).

9 Die Rüge ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und dadurch vollständig über ihren Antrag entschieden. Aus dem Umstand, dass es zur Begründung lediglich auf sein Urteil im Verfahren 13 A 1601/19 (BVerwG 3 B 12.21 ) verwiesen hat, ergibt sich nichts Anderes. Soweit es um die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde S. geht, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der an die Beigeladene gerichtete Bescheid Nr. 2 die Klägerin weitergehend beschweren könnte als der an sie gerichtete Bescheid Nr. 7. Soweit die Klägerin wie im Verfahren BVerwG 3 B 12.21 rügt, dass das Oberverwaltungsgericht allein die Entziehung der Pflichtversorgungsregion für das Gebiet der Gemeinde S. als streitgegenständlich angesehen habe, ist diese Rüge im vorliegenden Verfahren schon deshalb unbegründet, weil sie selbst ihren Antrag hierauf beschränkt hatte.

10 b) Die Klägerin macht...

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