Beschluss vom 17.04.2013 - BVerwG 6 P 9.12

Judgment Date17 Abril 2013
Neutral CitationBVerwG 6 P 9.12
ECLIDE:BVerwG:2013:170413B6P9.12.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 17.04.2013 - 6 P 9.12
Record Number170413B6P9.12.0
Registration Date15 Mayo 2013
Applied RulesZPO § 233,ArbGG § 9 Abs. 5, §§ 74, 92,BPersVG § 83
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 P 9.12

  • VG Osnabrück - 23.08.2011 - AZ: VG 7 A 7/09
  • Niedersächsisches OVG - 17.10.2012 - AZ: OVG 17 LP 8/11

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 17. Oktober 2012 werden als unzulässig verworfen.

Gründe I

1 Die Beteiligte zu 1 absolvierte ab September 2006 bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen- und Munition 91 (WTD 91) eine Berufsausbildung zur Chemielaborantin. In der Zeit von Juli 2008 bis Juni 2009 nahm sie als Ersatzmitglied an Sitzungen des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der WTD 91, der Beteiligten zu 2 und 3, teil. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 bat sie um Weiterbeschäftigung nach Beendigung ihrer Berufsausbildung. Am 18. Juni 2009 bestand sie die Abschlussprüfung.

2 Die Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht angerufen und dort beantragt, das mit der Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, hilfsweise festzustellen, das ein entsprechendes Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag abgelehnt und dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, die Rechtsbeschwerde müsse innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung begründet werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde den Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils am 9. November 2012 zugestellt.

4 Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat am 23. November 2012 für die Beteiligten zu 2 und 3 und am 5. Dezember 2012 für die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat er am 10. Januar 2013 begründet. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hat er am 23. Januar 2013 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt er vor: Eine Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, welche sich bislang stets als zuverlässig erwiesen habe, führe für ihn...

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