Beschluss vom 17.12.2020 - BVerwG 8 B 32.20
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 17 Diciembre 2020 |
Neutral Citation | BVerwG 8 B 32.20 |
ECLI | DE:BVerwG:2020:171220B8B32.20.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 - 8 B 32.20 |
Registration Date | 09 Febrero 2021 |
Subject Matter | Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 171220B8B32.20.0 |
BVerwG 8 B 32.20
- VG Stuttgart - 12.04.2018 - AZ: VG 4 K 117/17
- VGH Mannheim - 27.02.2020 - AZ: VGH 6 S 2901/18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
1 Die unter anderem auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung vorliegen kann, wenn die gewerbliche Betätigung das typische Erscheinungsbild eines in Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung genannten Gewerbes nicht ausfüllt, sondern nur einen Ausschnitt der für es typischen Tätigkeiten zum Gegenstand hat.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem...
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