BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1474/92 -
der Hotel-Aktiengesellschaft C... |
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Heinz Meilicke, Dr. Wienand Meilicke, Dr. Jürgen Hoffmann, Dr. Stephan Pauly und Dr. Thomas Heidel, Poppelsdorfer Allee 106, Bonn -
gegen |
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a) |
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 1992 - VG 9 A 267/92 -, |
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b) |
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 1993 - VG 9 A 267/92 -, |
hier: |
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
der Richter Henschel,
Seidl,
Grimm,
Dieterich,
Kühling
und der Richterin Seibert
am 17. August 1993 beschlossen:
- Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 12. Januar 1993 wird abgelehnt
I.
Das Verfahren betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Zulassung der Veräußerung eines Hotels in Chemnitz gemäß § 3 a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957).
1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 12. Januar 1993 (BVerfGE 88, 76) die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Treuhandanstalt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen angeordnet.
Mit Beschluß vom 9. März 1993 hat das Verwaltungsgericht den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß vom 25. August 1992, mit dem es der Beschwerdeführerin vorläufigen Rechtsschutz versagt hatte, dahingehend geändert, daß Herr F., der in dem Verfahren die Beschwerdeführerin als Vorstand vertritt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen habe. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätten sich bei erneuter Sachprüfung nach § 80 Abs. 7 VwGO als unzulässig erwiesen. Es fehle an einer nach § 62 Abs. 3 VwGO wirksamen Antragstellung. Herr F. sei weder Vorstand noch Nachtragsliquidator oder Abwickler der Beschwerdeführerin. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators durch gerichtlichen Beschluß vom 17. Juni 1991 sowie die Bestellung eines Vorstands in der Hauptversammlung am 14. November 1991 seien gegenstandslos und unwirksam. Im Jahre 1991 habe die Beschwerdeführerin nicht existiert und deshalb auch keine handlungsbefugten Organe erhalten können. Nach dem Erlöschen der AG im November 1951 habe es keine nicht abgewickelten Vermögenswerte gegeben, so daß es an einem Anknüpfungspunkt für eine Nachtragsliquidation nach § 214 Abs. 4 AktG 1937 oder § 273 Abs. 4 AktG gefehlt habe. Wegen etwaiger Rückübertragungsansprüche sei ein Fortbestehen der AG nur unter den hierzu geschaffenen besonderen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG möglich. Das hiernach erforderliche Quorum bei der Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen sei 1991 nicht erreicht worden.
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nunmehr auch gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. März 1993 mit der Verfassungsbeschwerde. Er erfülle nicht die Voraussetzungen für eine nicht nur summarische Prüfung. Sowohl hinsichtlich der Beteiligtenfähigkeit der Beschwerdeführerin wie auch im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG seien erheblich intensivere Sachverhaltsaufklärungen erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Rechtslage nicht hinreichend auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es ohne vorherigen Hinweis seine Rechtsauffassung...