BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 39/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
-
(…) -
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. November 2021 - Ws 946/21 -, |
b) |
den Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - vom 24. August 2021 - SR StVK 489/19 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Maidowski,
Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Februar 2023 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Überprüfung des Betreuungsangebots nach § 119a StVollzG.
I.
1. Der Beschwerdeführer verbüßte seit dem 22. Mai 2019 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing, Bayern; das Strafende war auf den 13. November 2022 notiert. Im Anlassurteil war die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Indikationsprüfung für die Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung ergab, dass der Beschwerdeführer einer sozialtherapeutischen Behandlung bedürfe, derzeit insoweit aber nicht behandlungsfähig sei. Es müsse eine die Sozialtherapie vorbereitende Einzeltherapie sowie eine Indikationsprüfung einer pharmakologischen Behandlung durchgeführt werden. Die Einzeltherapie bei einer externen Therapeutin begann im Dezember 2019 und fand bis März 2021 in etwa monatlichem Turnus statt (15 Termine in 16 Monaten).
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 24. August 2021 stellte das Landgericht im Verfahren nach § 119a StVollzG fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22. Mai 2019 bis 22. Mai 2021 eine Betreuung angeboten worden sei, die den gesetzlichen Anforderungen nach § 66c StGB entspreche. Die die Sozialtherapie vorbereitende Einzeltherapie sei das Mittel der Wahl und entspreche auch ihrer Frequenz nach dem Intensivierungsgebot. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen weiterer psychiatrischer Therapien rüge, lasse er offen, um welche Maßnahmen es sich handeln solle.
3. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 30. November 2021 zurück. Es bestehe eine ausreichende Tatsachengrundlage, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei. Die vorbereitende Einzeltherapie sei auch hinsichtlich der Terminfrequenz nicht zu beanstanden, da bei Betrachtung des zurückliegenden Zeitraums die erzielten Fortschritte und nicht die konkrete Anzahl der Behandlungstermine im Vordergrund stehe. Angesichts des Strafendes am 13. November 2022 sehe der Senat allerdings für die Zukunft einen Intensivierungsbedarf hinsichtlich der Einzeltherapie. Zudem sei die zugunsten der Einzeltherapie zurückgestellte Indikationsprüfung für eine pharmakologische Behandlung nunmehr durchzuführen.
II.
1. Mit am 7. Januar 2022 fristgerecht eingegangener Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und aus Art. 2 Abs. 2...