BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1378/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des B… e.V., vertreten durch den Bundesvorsitzenden F…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2020 - 27 O 169/20 - |
h i e r: | Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
am 17. Juni 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens der Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.
Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Kammer begründen könnten. Insbesondere ergibt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 3. Juni 2020 dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1246/20 bereits am Nachmittag des 4. Juni 2020 vorab per Fax übermittelt wurde, während eine Übermittlung an die Äußerungsberechtigte erst am Morgen des 5. Juni 2020 erfolgte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Masing | Paulus | Christ | |||||||||