Beschluss vom 17. Mai 2024 - 2 BvR 1457/23
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240517.2bvr145723 |
Judgement Number | 2 BvR 1457/23 |
Date | 17 Mayo 2024 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2024 - 2 BvR 1457/23 -, Rn. 1-17, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1457/23 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 23. Mai 2023 - 208 OWi 29/23 (857 Js 572/23) - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
am 17. Mai 2024 einstimmig beschlossen:
- Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 23. Mai 2023 - 208 OWi 29/23 (857 Js 572/23) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen.
- Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2023 - III-1 ORbs 292/23 - wird damit gegenstandslos.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer.
I.
1. Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2022 setzte der Bürgermeister der Kreisstadt Siegburg gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro fest. Hintergrund war der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 6. Oktober 2022 als Halter und Fahrer eines Pkw die vor Ort zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde unter Verstoß gegen Zeichen 314 mit Zusatzzeichen nach Anlage 3 StVO sowie § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG und Nr. 63.3 BKat überschritten. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
2. Mit angegriffenem Urteil vom 23. Mai 2023 verhängte das Amtsgericht Siegburg daraufhin gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 6. Oktober 2022 um etwa 14:30 Uhr geparkt und unter der Frontscheibe eine Parkscheibe ausgelegt habe, die als Ankunftszeit 14:30 Uhr ausgewiesen habe. Um 17:35 Uhr habe sich das Fahrzeug nach wie vor unbewegt auf dem Parkplatz befunden. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die Anordnung der zulässigen Höchstparkdauer und seine Überschreitung derselben erkennen können und müssen.
Der Beschwerdeführer habe geschwiegen. Die Feststellungen zur Person basierten auf den Angaben im Bußgeldbescheid, die der Beschwerdeführer bestätigt habe, und auf der verlesenen Auskunft des Fahreignungsregisters. Die Feststellungen zur Sache beruhten auf den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, den Lichtbildern sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei.
3. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den der Beschwerdeführer namentlich damit begründete, dass der Rückschluss auf ihn als Nutzer des Fahrzeugs allein aus der Haltereigenschaft fehlerhaft sei, verwarf das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12. September 2023 - III-1 ORbs 292/23 - als unbegründet, da eine Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung rechtlichen Gehörs geboten sei.
II.
Mit seiner am 9. Oktober 2023 eingegangenen...
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