Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:qs20190917.2bvq005919 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. (1-22), |
Date | 17 Septiembre 2019 |
Judgement Number | 2 BvQ 59/19 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 59/19 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
dem Bundespräsidenten vorbehaltlich einer endgültigen Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht zu untersagen, |
||
1. das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU), |
||
2. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 sowie |
||
3. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen gegenzuzeichnen, auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden, |
Antragstellerin: |
AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Privatdozent Dr. habil. Ulrich Vosgerau,
Berlin -
Antragsgegner: |
Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, Herr Frank-Walter Steinmeier, |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 17. September 2019 beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
A.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner die Ausfertigung mehrerer Gesetze zu untersagen. Sie sieht sich in ihren organschaftlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten dadurch verletzt, dass der Bundestag trotz ihrer Rüge fehlender Beschlussfähigkeit diese Gesetze beschlossen hat.
I.
1. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages ist in den Vorschriften der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 1. März 2019 (BGBl I S. 197), geregelt:
§ 45 Geschäftsordnung
(1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
(2) 1 Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach § 51, im Laufe einer Kernzeit-Debatte im Verfahren nach § 52 festzustellen. 2 Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
(3) 1 Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung sofort auf. 2 § 20 Abs. 5 findet Anwendung. 3 Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft. 4 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
(4) 1 Unabhängig von dem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Präsident bei Kernzeit-Debatten im Einvernehmen mit den Fraktionen die Sitzung unterbrechen, wenn der Sitzungsvorstand bezweifelt, dass 25 vom Hundert der Mitglieder des Bundestages anwesend sind. 2 Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt im Verfahren nach § 52.
§ 51 Geschäftsordnung
(1) 1 Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht. 2 Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt. 3 Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.
(2) 1 Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2 An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. 3 Auf ein Zeichen des Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. 4 Zur Beendigung der Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. 5 Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. 6 Der Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7 Der Präsident verkündet das Ergebnis.
2. Die 107. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages dauerte vom 27. Juni bis in die frühen Morgenstunden des 28. Juni 2019. Als Tagesordnungspunkte 22a und 22b rief die Vizepräsidentin des Bundestages zwei Gesetzentwürfe (Antragsgegenstände zu 1 und 2) zur Beratung auf. Bevor die Abgeordneten mit den Abstimmungen über die Gesetzentwürfe begannen, meldete sich am 28. Juni 2019 gegen 1:27 Uhr der Abgeordnete Jürgen Braun (AfD) zur Geschäftsordnung mit den Worten:
„Frau Präsidentin, die AfD-Fraktion bezweifelt die Beschlussfähigkeit der Versammlung.“ (BT-Plenarprotokoll 19/107, S. 13294 [D], zum Nachfolgenden vgl. ebenda, S. 13294 ff.)
Gemäß § 45 Abs. 2 der Geschäftsordnung bitte er um Überprüfung. Die Vizepräsidentin erwiderte für den Sitzungsvorstand:
„Also, wir haben hier oben miteinander diskutiert. Wir sind der Meinung, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.“ (BT-Plenarprotokoll 19/107, S. 13295 [A])
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