Beschluss vom 18.05.2004 - BVerwG 7 B 100.03

JurisdictionGermany
Judgment Date18 Mayo 2004
Neutral CitationBVerwG 7 B 100.03
ECLIDE:BVerwG:2004:180504B7B100.03.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 18.05.2004 - 7 B 100.03
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number180504B7B100.03.0

BVerwG 7 B 100.03

  • VG Dresden - 25.06.2003 - AZ: VG 12 K 681/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis 7 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin begeht nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung von Grundstücken in Riesa bzw. die Feststellung, dass ihr der Erlös aus der Veräußerung der Grundstücke zusteht. Sie beruft sich darauf, dass zwar das frühere Zweigwerk in Riesa-Gröba auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei; von der Enteignung seien aber die streitgegenständlichen Grundstücke nicht erfasst worden. Der faktische Zugriff auf die Grundstücke durch die Eintragung des Eigentums des Volkes im Grundbuch sei entgegen einem Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen worden. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil das Vermögensgesetz nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht anwendbar sei; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zwar zulässig. Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 28. Juli 2003 zugegangen. Die per Fax eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist beim Verwaltungsgericht am 26. August 2003 eingegangen. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Weder liegen die gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor, noch kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
1. Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), die sie damit begründet, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Die Rüge greift nicht durch.
Die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Allerdings lässt sich nicht jede unterbliebene Auseinandersetzung mit Parteivorbringen als Beleg für eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör werten. Dieses ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT