Beschluss vom 18.08.2022 - BVerwG 1 WB 46.22

JurisdictionGermany
Judgment Date18 Agosto 2022
Neutral CitationBVerwG 1 WB 46.22
ECLIDE:BVerwG:2022:180822B1WB46.22.0
Record Number180822B1WB46.22.0
Registration Date12 Septiembre 2022
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 18.08.2022 - 1 WB 46.22 -

BVerwG 1 WB 46.22

In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 18. August 2022 beschlossen:

Das gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C gerichtete Ablehnungsgesuch des Soldaten wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 1. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 hat der Soldat geltend gemacht, die an den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 sowie BVerwG 1 WB 2.22 beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des 1. Wehrdienstsenats seien in den von ihm anhängig gemachten und bislang ruhenden wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren befangen. In den Verfahren beantragt er, die Anweisung der Bundesverteidigungsministerin zur Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisschema der Bundeswehr und die damit einhergehenden Tagesbefehle der Bundesverteidigungsministerin und des Generalinspekteurs der Bundeswehr aufzuheben und einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

2 Die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter ergebe sich daraus, dass die Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 und BVerwG 1 WB 2.22 unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ergangen seien, eine willkürliche Befassung mit dem Vortrag der dortigen Beschwerdeführer und den Ergebnissen der Beweisaufnahme offenbart hätten und ein solches Verhalten auch in dem von ihm betriebenen Verfahren zu erwarten stehe. Insbesondere bei dem Vorsitzenden Richter B sei allgemein aufgefallen, dass er darum bemüht gewesen sei, die Befragung der Vertreter des Robert Koch- und des Paul-Ehrlich-Instituts zu behindern. Ein Prozessbeobachter wolle sogar beobachtet haben, dass der Vorsitzende während der Befragung des Vertreters des Robert Koch-Instituts von diesem mit Handzeichen darum gebeten worden sei, einzugreifen und ihm beizustehen. Dies sei auch geschehen, weil der Vorsitzende das Wort ergriffen und erklärt habe, die Fragen seien nun beantwortet. Zur Begründung werde im Übrigen auf die schriftsätzlichen Darlegungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 sowie BVerwG 1 WB 2.22 verweisen, in denen die dortigen Beschwerdeführer auf ca. 1 000 Seiten (nebst Anlagen) die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen nachgewiesen hätten.

3 2. Zu dem Ablehnungsgesuch haben sich die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht B und der Richter am Bundesverwaltungsgericht C dienstlich geäußert und ihre Befangenheit verneint. Von den Verfahrensbeteiligten hat der Soldat dazu Stellung bezogen.

4 3. Die Entscheidungsgründe in den Verfahren BVerwG 1 WB 2.22 sowie BVerwG 1 WB 5.22 liegen noch nicht schriftlich vor.

II

5 1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gegen alle abgelehnten regulären Richter des 1. Wehrdienstsenates, ohne dass diese daran mitwirken (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO). Denn das Ablehnungsgesuch stellt sich weder als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 8; ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 - juris Rn. 30 ff.; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 44 Rn. 12; vgl. auch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), noch ist es etwa deshalb offensichtlich unzulässig, weil es sich gegen einen nicht zur Mitwirkung im Verfahren berufenen Richter richtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 - juris Rn. 2).

6 2. Da der 1. Wehrdienstsenat dadurch in Gänze nicht mehr beschlussfähig ist, haben über das Ablehnungsgesuch gemäß C. III. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2022 (Geschäftsverteilungsplan) die Richter des 2. Wehrdienstsenats - B, Dr. Henke sowie Prof. Dr. Burmeister - zu befinden, wobei B als Vorsitzender auch des 2. Wehrdienstsenats wegen des Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung erneut ausgeschlossen ist. An seine Stelle tritt gemäß C. III. 4...

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