Beschluss vom 18.11.2024 - BVerwG 3 B 5.24

JurisdictionGermany
Judgment Date18 November 2024
Neutral CitationBVerwG 3 B 5.24
ECLIDE:BVerwG:2024:181124B3B5.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 18.11.2024 - 3 B 5.24 -
Record Number181124B3B5.24.0
Registration Date19 December 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 B 5.24

  • VG Oldenburg - 17.02.2021 - AZ: 7 A 1630/19
  • OVG Lüneburg - 04.12.2023 - AZ: 11 LB 235/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2023 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 405,23 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten.

2 Die Klägerin hielt neben anderen Tieren 17 Hunde. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. April 2016 ordnete der Beklagte mehrere Maßnahmen an, um die tierschutzgerechte Haltung der Tiere sicherzustellen. Bei einer Nachkontrolle am 11. April 2017 stellte er abermals tierschutzwidrige Zustände fest und ordnete daraufhin zunächst mündlich und im Anschluss mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Mai 2017 die Duldung der zwangsweisen Wegnahme und der anderweitigen Unterbringung der 17 im Einzelnen aufgelisteten Hunde auf Kosten der Klägerin an. Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 21. Juli 2017 ordnete der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Duldung der Veräußerung von zwölf der fortgenommenen Hunde an. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. März 2019 nahm er die Klägerin auf die Erstattung der Unterbringungs- und Behandlungskosten für die ihr fortgenommenen Hunde für den Zeitraum vom 11. April 2017 bis zum 28. Februar 2019 in Höhe von 76 405,23 € in Anspruch.

3 Das Verwaltungsgericht hat am 28. Februar 2020 einen Erörterungstermin durchgeführt und in der Sitzungsniederschrift ausgeführt, der angegriffene Kostenbescheid vom 26. März 2019 sei ohne Anhörung ergangen. Unter dem 4. Mai 2020 hörte der Beklagte die Klägerin dazu an, dass er beabsichtige, für die Unterbringung und die notwendigen tierärztlichen Behandlungen der Hunde für den Zeitraum vom 11. April 2017 bis zum 28. Februar 2019 einen Betrag von 76 405,23 € geltend zu machen und einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbescheid zu erlassen. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Der Bescheid sei eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung. Die nachträgliche Anhörung während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens gehe ins Leere, da die bereits feststehenden kostenauslösenden Fakten der Unterbringung und Behandlung nicht mehr beseitigt werden könnten und die Anhörung keine heilende Wirkung mehr entfalten könne. Der angegriffene Bescheid sei erst rund zwei Jahre nach Beginn der Unterbringungsmaßnahmen ergangen, ohne dass die Klägerin hinsichtlich der fortlaufenden Kosten auch nur einmal "belehrt" worden sei.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat auf die von ihm zugelassene Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss nach § 130a VwGO geändert und die Klage abgewiesen. Der...

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