BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 829/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. H…, |
gegen |
§ 4 Absätze 2 und 3, § 5 Nummer 9 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) vom 27. März 2020 (BayMBl Nr. 158), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31. März 2020 (BayGVBl S. 194, BayMBl Nr. 162) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2020
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner - mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen - Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Nr. 9 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (BayMBl Nr. 158), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31. März 2020 (BayGVBl S. 194, BayMBl Nr. 162 – im Folgenden: Verordnung). Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung ist das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen „triftiger Gründe“ erlaubt. In § 4 Abs. 3 der Verordnung werden acht Konstellationen aufgeführt, die „insbesondere“ als triftige Gründe anzusehen sind. Gemäß § 5 Nr. 9 der Verordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft nicht § 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung, sondern beschränkt sich auf eine einstweilige Außerkraft-setzung des § 5 Nr. 9 der Verordnung.
Gegen die angegriffenen Regelungen der Verordnung hat der Beschwerdeführer keinen fachgerichtlichen Rechtschutz gesucht.
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und aus Art. 103 Abs. 2 GG.
Er könne nicht auf die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden, weil er dann wegen der Bußgeldbewehrung des Verbots, die Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen, zu einem sanktionierten Verhalten gezwungen wäre. Im Übrigen sei vorläufiger Rechtschutz gegen die angegriffenen Regelungen der Verordnung wegen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2020 (20 NE 20.632) derzeit nicht zu erlangen.
Das bußgeldbewehrte Ausgangsverbot werde den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG an die Bestimmtheit von Straftatbeständen nicht gerecht. Daher sei der damit verbundene staatliche Zwang „ungesetzlich“ und verstoße gegen seine Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Nach dem Wortlaut des...