BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 957/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der A… SE, vertreten durch den Vorstand Dr. D…, Dr. D…, B…, Dr. C… und Dr. W…, |
- Bevollmächtigte:
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Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP,
Alter Wall 4, 20457 Hamburg -
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2019 - 16 W 4/19 -, |
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b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2019 - 16 W 4/19 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2019 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die zivilgerichtliche Verhängung eines Ordnungsgeldes. Nachdem ihr durch rechtskräftiges Urteil untersagt worden war, die Klägerin „im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen“, veröffentlichte sie unter anderem ein schon zuvor ausschnittsweise in vergrößerter Form erstveröffentlichtes Bildnis der Klägerin unter Hinweis darauf erneut, dass sie „diese Fotos von den G20-Ausschreitungen in Hamburg … so nicht mehr zeigen“ dürfe, „wenn es nach dem Landgericht“ gehe.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unbegründet ist.
Die angegriffenen Beschlüsse verstoßen im Ergebnis offensichtlich nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Zweitveröffentlichung das gesamte Foto, von dem sie bei der Erstveröffentlichung nur einen – unter anderem das Gesicht der...