BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 282/01 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T... |
gegen |
die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden |
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der 21. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main |
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vom 9. Januar 2001 - 5/21 Ks-51 Js 118/86(1/99) - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Hoffmann-Riem,
Eichberger
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. März 2008 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde hat Beschränkungen einer Bildberichterstattung aus einer sitzungspolizeilichen Anordnung über die Durchführung einer Pool-Lösung zum Gegenstand.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist als freier Journalist tätig. Über eine auf der Internetseite des Landgerichts eingestellte Presseerklärung erlangte er Kenntnis davon, dass interessierte Journalisten zur Akkreditierung zu einer auf den 16. Januar 2001 anberaumten Strafverhandlung aufgefordert waren. Die Presserklärung wies auf den Ablauf der Akkreditierungsfrist und den Umstand hin, dass die Platzvergabe bei einem die verfügbaren Plätze übersteigenden Medieninteresse nach der Reihenfolge der Akkreditierungsschreiben erfolgen werde. Die erbetene Akkreditierung zu der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2001 erteilt.
a) Die anberaumte Verhandlung stieß in der Folgezeit auf erhöhtes Medieninteresse, als die Absicht des Gerichts bekannt wurde, dort unter anderem den seinerzeitigen Außenminister Josef Fischer als Zeugen zu vernehmen. Mit zwei auf der Internetseite des Gerichts eingestellten Pressemitteilungen vom 10. Januar 2001 wurden die an einer Bildberichterstattung interessierten Medienvertreter von einer am 9. Januar 2001 erlassenen Anordnung in Kenntnis gesetzt, die wegen des übergroßen Interesses an einer Berichterstattung von der Sitzung für das Gerichtsgebäude und den Sitzungssaal eine Pool-Lösung vorsehe. Als Poolführer für Fotoaufnahmen seien drei führende Nachrichtenagenturen eingesetzt worden. Der übrigen bildgebenden Presse bleibe die Möglichkeit eröffnet, hinter im Außenbereich des Gerichtsgebäudes angebrachten Absperrungen Aufstellung zu nehmen, um Fotoaufnahmen zu fertigen.
Diese Anordnungen gelangten dem Beschwerdeführer erstmals zur Kenntnis, als er am 16. Januar 2001 zu der anberaumten Sitzung erschien und bei dem Betreten des Gerichtsgebäudes zur Abgabe der mitgeführten Fotoausrüstung aufgefordert wurde. Von dem anwesenden Pressesprecher des Gerichts wurde ihm hierbei der Inhalt der Pressemitteilung vom 10. Januar 2001 eröffnet. Ergänzend wies der Pressesprecher darauf hin, dass auch den drei von den Poolführern entsandten Fotografen eine Anfertigung von Aufnahmen allein von dem Beginn der Sitzung unter Ausschluss der Verhandlungspausen und des Geschehens an ihrem Ende gestattet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde zu der Verhandlung lediglich als Zuhörer zugelassen.
b) Nach Ende der Sitzung bemühte sich der Beschwerdeführer bei den als Poolführern eingesetzten Nachrichtenagenturen um die Überlassung des von diesen gefertigten Bildmaterials. Er erhielt die Auskunft, dass dies nur gegen Zahlung eines Honorars und nach Abgabe einer Erklärung geschehen werde, dass er sich um die Aufnahme in den Berichterstatterpool bemüht habe. Zudem komme eine Überlassung von Aufnahmen an ihn auch deshalb nicht in Betracht, weil er eine kommerzielle Bildagentur betreibe.
Hierzu wurde dem Beschwerdeführer von dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt, es bestehe mit den als Poolführerinnen eingesetzten Agenturen eine generelle Vereinbarung, wonach das von diesen gewonnene Bildmaterial interessierten Medienunternehmen kostenlos oder gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung zu stellen sei. Einschränkend sei mit einer der Agenturen vereinbart worden, dass diese Verpflichtung nicht gegenüber solchen Medienunternehmen bestehe, die das Bildmaterial gegen Honorar an Dritte weitergeben, ohne dass der Urheber hieran in angemessener Weise partizipiere.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung des Vorsitzenden als Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie seines Anspruchs auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Vorsitzende sei mit den von ihm getroffenen Anordnungen seiner Verpflichtung zur Zulassung einer angemessenen Berichterstattung und zur Gleichbehandlung der Presse nicht hinreichend nachgekommen. Die Sitzung sei für den größten bei dem Landgericht verfügbaren Sitzungssaal anberaumt worden. Dieser biete ohne weiteres für die Zulassung von zumindest fünf Fotoreportern Platz, so dass neben den als Poolführern zugelassenen Nachrichtenagenturen mindestens auch ihm, dem Beschwerdeführer, eine Bildberichterstattung hätte gestattet werden müssen. Einen nachträglichen Entzug der Akkreditierung, wie er mit dem Übergang zu einer Pool-Lösung verbunden sei, müsse er daher nicht hinnehmen. Wenn das Gericht gleichwohl unter Anordnung einer Pool-Lösung einzig von drei Nachrichtenagenturen entsandte Fotoreporter zugelassen habe, so liege dem eine willkürliche Reduzierung der Platzkapazität zugrunde. Eine Pool-Lösung dürfe jedoch nicht zu dem einzigen Zweck angeordnet werden, die Durchführung eines für das Gericht aufwändigen Auswahl- und Verteilungsverfahrens zwischen den Interessenten zu vermeiden. Für die gegenüber den Poolführern angeordnete Beschränkung ihrer Berichterstattung auf das...