Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 447/93 -
über
die Verfassungsbeschwerde
- der Frau L
- des Herrn S...
gegen | den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 1993 - 20 W 45/93 - |
hier: | Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Steiner
gemäß § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. November 1998 einstimmig beschlossen:
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Nach der Erledigung der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). In diesem Rahmen kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hat die öffentliche Gewalt durch die Normierung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626 a ff. BGB der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer abgeholfen. In einem solchen Fall ist es billig, den Beschwerdeführern die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier | Haas | Steiner |