BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 787/03 -
- 1 BvR 933/03 -
über
die Verfassungsbeschwerden
der Frau O...
1. unmittelbar gegen
| a) | das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 16/02 R -, |
| b) | das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2002 - L 4 RA 147/01 -, |
| c) | das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Mai 2001 - S 8 RA 666/00 -, |
| d) | den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14 September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2000, |
2. mittelbar gegen
die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Rentenüberleitung
- 1 BvR 787/03 -,
der Frau B...
1. unmittelbar gegen
| a) | das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. März 2003 - B 4 RA 13/02 R -, |
| b) | das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Dezember 2001 - S 16 RA 426/00 -, |
| c) | den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 6.März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2000 - 49 110229 F 517 BKZ 4360 SG -, |
2. mittelbar gegen
die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Rentenüberleitung
- 1 BvR 933/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:
Die verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung von im Beitrittsgebiet erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften. Konkret geht es um die Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrags für Beschäftigte im Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik.
I.
Das Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik bestand neben der allgemeinen Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung aus Zusatz– und Sonderversorgungssystemen für bestimmte Berufsgruppen und enthielt für sie Sonderregelungen. Für Mitarbeiter im Gesundheits– und Sozialwesen sah § 47 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl I S. 401) ab einer ununterbrochenen, mindestens zehnjährigen Tätigkeit bei der Rentenberechnung anstelle des Steigerungsbetrags von 1,0 vom Hundert einen besonderen Steigerungsbetrag für jedes Jahr der Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung von 1,5 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der Tätigkeit vor.
Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: