Beschluss vom 19.02.2024 - BVerwG 4 B 21.23

JurisdictionGermany
Judgment Date19 Febrero 2024
Neutral CitationBVerwG 4 B 21.23
ECLIDE:BVerwG:2024:190224B4B21.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 19.02.2024 - 4 B 21.23 -
Record Number190224B4B21.23.0
Registration Date03 Abril 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 B 21.23

  • VG Halle - 01.07.2021 - AZ: 2 A 30/19 HAL
  • OVG Magdeburg - 14.09.2023 - AZ: 2 L 100/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. September 2023 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Mit der Divergenzrüge dringt die Beschwerde nicht durch.

3 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil - hier der urteilsvertretende Beschluss (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) – von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt, genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‌- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

4 Eine hiernach beachtliche Abweichung zu einer Entscheidung des...

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