Beschluss vom 19.03.2021 - BVerwG 6 C 8.20

JurisdictionGermany
Judgment Date19 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 6 C 8.20
ECLIDE:BVerwG:2021:190321B6C8.20.0
Applied RulesVwVfG § 35 Satz 2 Alt. 1,TKG § 61 Abs. 3,GG Art. 19 Abs. 4,VwGO § 65 Abs. 2
Registration Date21 Abril 2021
Record Number190321B6C8.20.0
Subject MatterPostrecht und Telekommunikationsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 19.03.2021 - 6 C 8.20

BVerwG 6 C 8.20

  • VG Köln - 03.07.2019 - AZ: VG 9 K 8489/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Der Beiladungsantrag der
  2. T. GmbH
  3. wird abgelehnt.
Gründe I

1 Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 ordnete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 10 TKG an, dass der Zuteilung der bereitgestellten Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang in den Bereichen von 1 920 MHz bis 1 980 MHz (Unterband) und von 2 110 MHz bis 2 170 MHz (Oberband) sowie von 3 400 MHz bis 3 700 MHz ein Vergabeverfahren nach § 61 Abs. 1 TKG voranzugehen habe, und bestimmte ferner, dass dieses Verfahren als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 2 TKG durchgeführt werde. Mit Beschluss vom 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von § 55 Abs. 10, § 61 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 132 Abs. 1 und 3 TKG die Entscheidung über die Vergaberegeln und Auktionsregeln zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenznutzungsbestimmungen, die in Ziffern III.4.3 bis 12 Versorgungsverpflichtungen und in Ziffern III.4.15 bis 17 Verhandlungspflichten enthalten. Ziffer III.4.15 lautet wie folgt: "Zuteilungsinhaber haben mit geeigneten Diensteanbietern über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln. Die Verhandlungen sollen diskriminierungsfrei sein und die bereitzustellenden Kapazitäten nicht auf bestimmte Dienste, Funktechniken oder Anwendungen beschränkt werden."

2 Die Klägerin, die Mobilfunkleistungen anbietet und hierfür Vorleistungen der Mobilfunknetzbetreiber bezieht, verfolgt mit ihrer Klage das Ziel der Aufnahme einer im Einzelnen vorgegebenen Verpflichtung der Zuteilungsinhaber, Diensteanbieter zuzulassen und sicherzustellen, dass diese die Mobilfunkleistungen diskriminierungsfrei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Kunden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT