Beschluss vom 19.04.2021 - BVerwG 6 C 5.20

Judgment Date19 Abril 2021
Neutral CitationBVerwG 6 C 5.20
ECLIDE:BVerwG:2021:190421B6C5.20.0
Registration Date31 Mayo 2021
Record Number190421B6C5.20.0
Subject MatterRundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien und Presserecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 C 5.20

  • VG Regensburg - 21.06.2019 - AZ: VG RO 3 K 18.15
  • VGH München - 27.01.2020 - AZ: VGH 7 BV 19.1516

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Januar 2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2019 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichts waren für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des erledigten Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Ausgang des Verfahrens war offen. Der Senat hätte in dem fortzusetzenden Revisionsverfahren unter anderem die schwierige, bisher nicht geklärte Frage entscheiden müssen, ob die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch geltenden Rundfunkstaatsvertrags (RStV) als Organ der Beklagten für die Untersagung eines nach den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zulassungspflichtigen, jedoch nicht zugelassenen bundesweiten privaten Rundfunkangebots zuständig ist.

3 Der Senat hat zwar bereits früher darauf hingewiesen, dass das durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in...

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