Beschluss vom 19.05.2021 - BVerwG 1 B 11.21

JurisdictionGermany
Judgment Date19 Mayo 2021
Neutral CitationBVerwG 1 B 11.21
ECLIDE:BVerwG:2021:190521B1B11.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 19.05.2021 - 1 B 11.21 -
Registration Date22 Julio 2021
Subject MatterAsylrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number190521B1B11.21.0

BVerwG 1 B 11.21

  • VG Schwerin - 24.04.2018 - AZ: VG 3 A 482/17 As SN
  • OVG Greifswald - 02.12.2020 - AZ: OVG 4 LB 475/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
Dr. Wittkopp
beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Dezember 2020 wird verworfen.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (I.) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 I. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargetan.

3 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 16 m.w.N.). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

4 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - entschieden, dass eine Bezugnahme der Berufungsbegründung auf das Zulassungsvorbringen im Einzelfall zulässig sein kann, wenn dort die Gründe für die Anfechtung im Berufungsverfahren dargestellt sind. Einen dem widersprechenden abstrakten Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung legt sie jedoch nicht dar. Die Beschwerde weist vielmehr selbst darauf hin, dass das Berufungsgericht die zitierte Entscheidung gesehen habe. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die darin aufgestellten Rechtssätze zum erforderlichen Inhalt der Berufungsbegründung seiner Entscheidung nicht oder fehlerhaft zugrunde gelegt, vermag eine (Rechtssatz-)Divergenz nicht zu begründen.

5 II. Die Revision ist auch nicht wegen der mit der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT