Beschluss vom 19.07.2005 - BVerwG 8 B 41.05
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 19 Julio 2005 |
Neutral Citation | BVerwG 8 B 41.05 |
ECLI | DE:BVerwG:2005:190705B8B41.05.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 19.07.2005 - 8 B 41.05 |
Registration Date | 22 Enero 2013 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 190705B8B41.05.0 |
BVerwG 8 B 41.05
- VG Cottbus - 16.02.2005 - AZ: VG 1 K 768/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , G o l z e
und P o s t i e r
beschlossen:
- Die Beiladung des Landes Brandenburg (Beigeladener zu 2) wird aufgehoben.
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
I
Die Beiladung des Landes Brandenburg war aufzuheben, weil das Land bereits als Beklagter durch seine Behörde am Verfahren beteiligt ist und dieselbe juristische Person in einem Verfahren nicht sowohl Hauptbeteiligte als auch Beigeladene sein kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - BVerwG 8 B 57.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330 S. 45 <47>, vom 9. März 2005 - BVerwG 8 B 103.04 - und vom 26. April 2005 - BVerwG 8 B 32.05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt)
II
Die Kläger haben mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen
1. Die Kläger werfen als klärungsbedürftig die Frage auf
ob eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes vorliegt, wenn staatliche Stellen in der Weise faktischen Zugriff auf ein Grundstück nehmen, in dem sie dieses einer nicht mehr rückgängig machbaren Nutzung ohne Zustimmung des Eigentümers zuführen
Dieser Fragestellung kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Kläger haben selbst die maßgeblichen Kriterien für die Annahme einer faktischen Enteignung benannt und dazu auf die ständige Rechtsprechung verwiesen. Diesen Ausführungen ist in der Sache nichts hinzuzufügen, so dass nicht ersichtlich ist, worin der zusätzliche Ertrag eines durchzuführenden...
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