Beschluss vom 19.09.2007 - BVerwG 9 B 22.06

JurisdictionGermany
Judgment Date19 Septiembre 2007
Neutral CitationBVerwG 9 B 22.06
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Registration Date22 Enero 2013
Record Number190907B9B22.06.0

BVerwG 9 B 22.06

  • Niedersächsisches OVG - 18.07.2006 - AZ: OVG 12 LB 116/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

2 1. Den von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts von...

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