BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1423/07 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. | des Herrn K... |
2. | des Herrn P... |
3. | der Frau J... |
Holstenstraße 194 c, 22765 Hamburg -
gegen a) | den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 -, |
b) | die Verbotsverfügung der Polizeidirektion Rostock - BAO Kavala - vom 16. Mai 2007, |
c) | die Allgemeinverfügung der Polizeidirektion Rostock vom 16. Mai 2007 |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
- Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich ursprünglich gegen die Versammlungsverbote sowie gegen die oberverwaltungsgerichtliche Eilentscheidung zum „Sternmarsch“ zum G8-Gipfel in Heiligendamm. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 haben die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde teilweise für erledigt erklärt, soweit das Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Verfassungsbeschwerdeführer gegen die Verbotsverfügungen der Polizeidirektion Rostock zum Gegenstand gehabt habe. Der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, nämlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Versammlungsverbote, habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die Versammlung habe am 7. Juni 2007 stattfinden sollen und könne nicht nachgeholt werden, da das Gipfeltreffen der G8 beendet sei. Die Beschwerdeführer seien jedoch nach wie vor durch die Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts...