Beschluss vom 19. Juni 2019 - 2 BvQ 23/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:qs20190619.2bvq002319 |
Date | 19 Junio 2019 |
Judgement Number | 2 BvQ 23/19 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2019 - 2 BvQ 23/19 -, Rn. (1-1), |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 23/19 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die 65 Abgeordneten, die lediglich ein nachgeschobenes Aufstockungsmandat bekleiden, das ihnen nach Schließung der Wahllokale am 24. September 2017 zugeteilt wurde, so lange von der parlamentarischen Willensbildung fernzuhalten, bis über die Streitfrage ihrer demokratischen Legitimation in der Hauptsache entschieden ist, |
Antragsteller: |
O… |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 19. Juni 2019 beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Dem Antrag bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle | Huber | Hermanns | |||||||||
Müller | Kessal-Wulf | König | |||||||||
Maidowski | Langenfeld |
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN