BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 96/21 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
anzuordnen, dass § 7e Absatz 2 Nummer 2 und § 7g des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG) nicht angewendet werden dürfen, bis das Bundesverfassungsgericht über die vorliegende Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2092/16 und die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16 sowie im Organstreitverfahren 2 BvE 3/16 endgültig entschieden hat |
Antragsteller: (….) |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. November 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass der – gegebenenfalls noch zu stellende – Antrag in der Hauptsache gegen die beanstandeten Vorschriften des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG) weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvQ 35/18 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1). Insbesondere hat der Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht nachvollziehbar dargetan.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein | |||||||||