Beschluss vom 20.04.2021 - BVerwG 4 B 42.20

JurisdictionGermany
Judgment Date20 Abril 2021
Neutral CitationBVerwG 4 B 42.20
ECLIDE:BVerwG:2021:200421B4B42.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 20.04.2021 - 4 B 42.20
Registration Date03 Junio 2021
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number200421B4B42.20.0

BVerwG 4 B 42.20

  • VG Düsseldorf - 03.09.2018 - AZ: VG 25 K 12880/16
  • OVG Münster - 02.09.2020 - AZ: OVG 10 A 4034/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ohne mündliche Verhandlung am 2. September 2020 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

4 Die Beschwerde will grundsätzlich geklärt wissen,
ob eine im Beisein einer Rechtsvorgängerin aufgezeichnete Grenzniederschrift, in deren Rahmen ein Flurstück abgetrennt wurde, welches den Überbau "enthält" und einer entsprechenden Grundstücksteilung in...

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