Beschluss vom 20.05.2025 - BVerwG 6 B 21.24
| Jurisdiction | Germany |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
| Judgment Date | 20 May 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 6 B 21.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:200525B6B21.24.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 - 6 B 21.24 - |
| Registration Date | 23 July 2025 |
| Record Number | 200525B6B21.24.0 |
| Subject Matter | Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts- und Einsichtsansprüche von Betroffenen |
BVerwG 6 B 21.24
- VG Köln - 08.03.2022 - AZ: 13 K 207/20
- OVG Münster - 13.05.2024 - AZ: 5 A 1216/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 € festgesetzt
1 Die Klägerin ist eine politische Partei. Sie wendet sich dagegen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ihre mittlerweile aufgelöste interne Sammlungsbewegung "Der Flügel" ab dem 15. Januar 2019 zunächst als "Verdachtsfall" und ab dem 12. März 2020 als "erwiesen extremistische Bestrebung" beobachtet und darüber öffentlich berichtet hat.
2 Das BfV stützte sich für diese Einschätzungen auf behördeninterne Gutachten ("Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der 'Alternative für Deutschland' (AfD) und ihren Teilorganisationen" und "Gutachten zur Einstufung des 'Flügel' als erwiesen extremistische Bestrebung"). Ihm hätten zunächst stark verdichtete Anhaltspunkte und mittlerweile gesicherte Erkenntnisse dafür vorgelegen, dass es sich beim "Flügel" um eine extremistische Gruppierung handele. Das Politikkonzept der um Björn Höcke gebildeten Sammlungsbewegung sei auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, insbesondere Muslimen gerichtet. Der Erhalt eines organisch einheitlichen Volkes werde vom "Flügel" als höchster Wert angesehen, hinter dem der Mensch als Individuum zurücktrete. Zudem werde der historische Nationalsozialismus immer wieder verharmlost. Der "Flügel" strebe die Beseitigung der durch die freiheitliche demokratische Grundordnung geschützten Menschenwürde an und richte sich gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.
3 Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 8. März 2022 insoweit statt, als die Klägerin eine Unterlassung der Beobachtung des "Flügels" mit Wirkung für die Zukunft beantragt hatte. Es könne nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der "Flügel" nach seiner Selbstauflösung am 30. April 2020 noch als taugliches Beobachtungsobjekt existiere. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstufung, Beobachtung und Bekanntgabe in der Vergangenheit gerichteten Anträge seien dagegen unbegründet.
4 Gegen ihr teilweises Unterliegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung zum Oberverwaltungsgericht und hat beantragt,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 16. Januar 2019 bis zum 11. März 2020 rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 16. Januar 2019 bis zum 11. März 2020 rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "gesichert (rechts)extremistische Bestrebung" am 12. März 2020 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "gesichert (rechts)extremistische Bestrebung" am 12. März 2020 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "Verdachtsfall" am 15. Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "Verdachtsfall" am 15. Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "gesichert (rechts)extremistische Bestrebung" im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln am 8. März 2022 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- hilfsweise, soweit der Senat in der Sache eine weitere Verhandlung für erforderlich hält, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (13 K 207/20) aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.
5 Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. Mai 2024 zurückgewiesen. Es führt im Wesentlichen aus, dem hilfsweise gestellten Antrag, das Verfahren wegen schwerwiegender Verfahrensmängel nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachzugehen. Die Beobachtung des "Flügels" durch das BfV - zunächst als "Verdachtsfall" und später als "gesichert extremistische Bestrebung" – sei zu den in der Antragstellung genannten Zeitpunkten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG rechtmäßig gewesen, denn die vom Bundesamt dokumentierten Äußerungen verschiedener Führungspersonen des "Flügels" begründeten am 15. Januar 2019 zumindest den starken Verdacht und rechtfertigten am 12. März 2020 auch die Schlussfolgerung, dass die politischen Zielsetzungen des "Flügels" jedenfalls beinhalteten, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen und den Schutz der Menschenwürde für Muslime außer Geltung zu setzen. Die genannten Vorschriften ermächtigten auch zur Beobachtung einer politischen Partei oder einer Parteigliederung, erforderlichenfalls mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Eine vorherige Anhörung der Klägerin sei weder vor Aufnahme der Beobachtung noch vor deren öffentlicher Bekanntgabe erforderlich gewesen. Bei dem "Flügel" handele es sich um einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 BVerfSchG, in dem sich Mitglieder der Klägerin mit den erstmalig in der "Erfurter Resolution" formulierten Zielen zum Zweck der Einflussnahme auf die politische Ausrichtung der Klägerin zusammengeschlossen und unter der Führung von Björn Höcke organisiert hätten. Bei der Prüfung, ob ein innerhalb einer Partei gebildeter Personenzusammenschluss verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, seien die für die Beobachtung von Parteien in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Maßstäbe anzulegen. So sei für die Zurechenbarkeit von Äußerungen zwischen Führungspersonen und Anhängern zu unterscheiden und das Gesamtbild der Gruppierung maßgeblich. "Entgleisungen" einzelner Anhänger genügten nicht, um für den Personenzusammenschluss eine solche Grundtendenz zu begründen. Für das zutreffende Verständnis der als Beleg herangezogenen Äußerungen komme es nicht auf deren abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Parteigliederung. Zwar sei eine für sich genommen vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustufen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung. Zu bewerten sei das Gesamtbild aller vom BfV dokumentierten Äußerungen und Veröffentlichungen, denen die Klägerin auf tatsächlicher Ebene nicht substantiiert entgegengetreten sei. Ein Verwertungsverbot für die vom BfV angeführten Erkenntnisse bestehe auch dann nicht, wenn einzelne Informationen von V-Leuten, Verdeckten Mitarbeitern oder sonstigen menschlichen Quellen aus der Führungsebene stammen sollten. Dem BfV komme für das Aufgreifen einer Beobachtung kein Ermessen zu, demgegenüber setze die formale Einstufung als Verdachtsfall und die grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eine Ermessensbetätigung voraus.
6 Als rechtmäßig erweise sich auch die öffentliche Bekanntgabe der jeweiligen Einstufung des "Flügels" als Verdachtsfall und als "erwiesen extremistische Bestrebung". Sie fände in § 16 Abs. 1 BVerfSchG eine gesetzliche Grundlage. Die für eine Berichterstattung erforderlichen hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten vorgelegen. Die öffentliche Bekanntgabe, dass der "Flügel" am 12. März 2020 als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft wurde, sei eine inhaltlich zutreffende und sachlich formulierte Mitteilung auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse des BfV.
7 Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie rügt das Vorliegen von Verfahrensmängeln, teils in Gestalt absoluter Revisionsgründe, macht eine grundsätzliche Bedeutung...
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