Beschluss vom 20.05.2025 - BVerwG 6 B 22.24

JurisdictionGermany
Judgment Date20 May 2025
ECLIDE:BVerwG:2025:200525B6B22.24.0
Neutral CitationBVerwG 6 B 22.24
Record Number200525B6B22.24.0
Registration Date08 August 2025
CitationBVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 - 6 B 22.24 -
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 B 22.24

  • VG Köln - 08.03.2022 - AZ: 13 K 208/20
  • OVG Münster - 13.05.2024 - AZ: 5 A 1217/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Klägerin zu 1 ist eine politische Partei, die Klägerin zu 2 ist deren Jugendorganisation. Sie wenden sich dagegen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Klägerin zu 2 als "Verdachtsfall" beobachtet und darüber öffentlich berichtet.

2 Das BfV stuft die Klägerin zu 2 seit dem 15. Januar 2019 als "Verdachtsfall" ein und gab dies an diesem Tag im Rahmen einer Pressekonferenz bekannt. Auf der Grundlage der aus offenen Quellen erlangten Erkenntnissen lägen hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 2 gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. In ihrem zentralen politischen Programm, dem sogenannten "Deutschlandplan", ziele sie auf den Vorrang eines "ethnisch-homogenen Volksbegriffs" und mache diejenigen, die dieser ethnisch geschlossenen Gesellschaft nicht angehörten, in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise als minderwertig verächtlich. Ihr politisches Konzept richte sich auch gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.

3 Das BfV legt dieser Einschätzung die in einem behördeninternen Gutachten ("Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland und ihren Teilorganisationen") dokumentierten Erkenntnisse zugrunde.

4 Die Klägerinnen blieben mit ihrer am 13. Januar 2020 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Gegen das klageabweisende Urteil vom 8. März 2022 wandten sie sich mit ihrer Berufung zum Oberverwaltungsgericht und haben beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin zu 2 als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin zu 2 aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Führung der Klägerin zu 2 als "Verdachtsfall" vom 16. Januar 2019 bis zum 25. April 2023 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
  2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin zu 2 als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin zu 2 als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Führung der Klägerin zu 2 als "Verdachtsfall" vom 16. Januar 2019 bis zum 25. April 2023 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
  3. der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und/oder 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10 000 € anzudrohen,
  4. festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin zu 2 als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz am 15. Januar 2019 rechtswidrig war,
  5. festzustellen, dass öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin zu 2 als "Verdachtsfall" am 15. Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
  6. festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin zu 2 als "Verdachtsfall" im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln am 8. März 2022 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
  7. hilfsweise, soweit der Senat in der Sache eine weitere Verhandlung für erforderlich hält, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (13 K 208/20) aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.

5 Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. Mai 2024 zurückgewiesen. Es führt im Wesentlichen aus, dem hilfsweise gestellten Antrag, das Verfahren wegen schwerwiegender Verfahrensmängel nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachzugehen. Die Beobachtung der Klägerin zu 2 durch das BfV als "Verdachtsfall" sei zu den in der Antragstellung genannten Zeitpunkten in der Vergangenheit und im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG rechtmäßig. Die genannten Vorschriften ermächtigten auch zur Beobachtung einer politischen Partei oder der Jugendorganisation einer Partei, erforderlichenfalls mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Eine vorherige Anhörung der Klägerinnen sei weder vor Aufnahme der Beobachtung noch vor deren öffentlicher Bekanntgabe erforderlich gewesen. Bei der Prüfung, ob hinsichtlich einer Jugendorganisation einer Partei tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten, kämen die für Parteien geltenden Grundsätze zur Anwendung, weil auch eine Jugendorganisation auf die Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet sei. Maßgeblich sei die Grundtendenz der Jugendorganisation, wie sie in Programmen oder offiziellen Erklärungen oder den Äußerungen der leitenden Funktionäre zum Ausdruck komme und der Grad der Mehrheitsfähigkeit ihrer Zielsetzungen. "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger genügten nicht, um in Bezug auf die Gesamtorganisation eine solche Grundtendenz zu begründen. Für das zutreffende Verständnis der als Beleg herangezogenen Äußerungen komme es nicht auf deren abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Organisation. Auch die innere Motivation des Äußernden sei nicht entscheidend. Zwar sei eine für sich genommen vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustufen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung, wenn sie politische Zielsetzungen einer Partei erkennen ließen. Zu bewerten sei das Gesamtbild aller vom BfV dokumentierten Äußerungen und Veröffentlichungen, denen die Klägerinnen auf tatsächlicher Ebene nicht substantiiert entgegengetreten seien. Ein durch eine Vielzahl von Äußerungen belegter Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Äußerungen entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien. Zur gerichtlichen Bestätigung eines bloßen Verdachts sei es nicht geboten, in einer abschließenden Gesamtwürdigung verdachtsbegründende und verdachtswiderlegende Äußerungen und Verhaltensweisen qualitativ und quantitativ gegenüberzustellen. Ein Verwertungsverbot für die vom BfV angeführten Erkenntnisse bestehe auch dann nicht, wenn einzelne Informationen von V-Leuten, Verdeckten Mitarbeitern oder sonstigen menschlichen Quellen aus der Führungsebene stammen sollten. Dem BfV komme für das Aufgreifen einer Beobachtung kein Ermessen zu, demgegenüber setze die formale Einstufung als Verdachtsfall und die grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eine Ermessensbetätigung voraus. Die vom BfV dokumentierten Äußerungen verschiedener Funktionäre, Mandatsträger und sonstiger Mitglieder begründeten den starken Verdacht, dass die politischen Zielsetzungen der Klägerin zu 2 auch darauf gerichtet seien, den Schutz der Menschenwürde insoweit außer Geltung zu setzen, als Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft abgesprochen und bei rechtlichen Zuordnungen unter Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG nach einer ethnisch-kulturellen Volkszugehörigkeit unterschieden werden solle. Das Gericht sehe von einer Prüfung ab, ob sich auch aus weiteren Aspekten verfassungsfeindliche Bestrebungen ergäben.

6 Als rechtmäßig erweise sich auch die öffentliche...

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