Beschluss vom 20.05.2025 - BVerwG 6 B 23.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 20 May 2025 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:200525B6B23.24.0 |
| Neutral Citation | BVerwG 6 B 23.24 |
| Record Number | 200525B6B23.24.0 |
| Registration Date | 08 August 2025 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 - 6 B 23.24 - |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 6 B 23.24
- VG Köln - 08.03.2022 - AZ: 13 K 326/21
- OVG Münster - 13.05.2024 - AZ: 5 A 1218/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt
1 Die Klägerin ist eine politische Partei. Sie wendet sich dagegen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sie als "Verdachtsfall" beobachtet und darüber öffentlich berichtet.
2 Das BfV stuft die Klägerin seit dem 25. Februar 2021 als "Verdachtsfall" ein. Auf der Grundlage der aus offenen Quellen erlangten Erkenntnissen lägen ihm hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin mit ihrem Konzept der "ethnisch-kulturellen Identität" in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise darauf abziele, ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit auszuschließen und ihnen ohne Rücksicht auf eine deutsche Staatsangehörigkeit nur einen minderwertigen rechtlichen Status zuzuweisen. Auch bestehe der Verdacht, dass Muslime wegen ihres Glaubens diskriminiert und in der freien Ausübung ihrer Religionsfreiheit beschränkt werden sollten. Daneben bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für fremdenfeindliche, antisemitische und demokratiefeindliche Bestrebungen. Das BfV legt dieser Einschätzung die in einem behördeninternen Gutachten ("Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland
3 Die Klägerin blieb mit ihrer bereits am 21. Januar 2021 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Dagegen wandte sie sich mit ihrer Berufung zum Oberverwaltungsgericht und hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
- der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10 000 € anzudrohen,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als "Verdachtsfall" im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln am 8. März 2022 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- hilfsweise, soweit der Senat in der Sache eine weitere Verhandlung für erforderlich hält, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (13 K 326/21) aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.
4 Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 - (NVwZ-Beilage 3/2024, 94) zurückgewiesen. Es führt im Wesentlichen aus, dem hilfsweise gestellten Antrag, das Verfahren wegen schwerwiegender Verfahrensmängel nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachzugehen. Die Beobachtung der Klägerin durch das BfV als "Verdachtsfall" sei zu den in der Antragstellung genannten Zeitpunkten in der Vergangenheit und im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG rechtmäßig. Die genannten Vorschriften ermächtigten auch zur Beobachtung einer politischen Partei, erforderlichenfalls mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Eine vorherige Anhörung der Klägerin sei weder vor Aufnahme der Beobachtung noch vor deren öffentlicher Bekanntgabe erforderlich gewesen. Bei der Prüfung, ob hinsichtlich einer Partei tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten, sei die Gesamtpartei der Bezugspunkt. "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger genügten nicht, um in Bezug auf die Gesamtpartei eine solche Grundtendenz zu begründen. Für das zutreffende Verständnis der als Beleg herangezogenen Äußerungen komme es nicht auf deren abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Partei. Auch die innere Motivation des Äußernden sei nicht entscheidend. Zwar sei eine für sich genommen vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustufen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung, wenn sie politische Zielsetzungen einer Partei erkennen ließen. Zu bewerten sei das Gesamtbild aller vom BfV dokumentierten Äußerungen und Veröffentlichungen, denen die Klägerin auf tatsächlicher Ebene nicht substantiiert entgegengetreten sei. Ein durch eine Vielzahl von Äußerungen belegter Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Äußerungen entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien. Zur gerichtlichen Bestätigung eines bloßen Verdachts sei es nicht geboten, in einer abschließenden Gesamtwürdigung verdachtsbegründende und verdachtswiderlegende Äußerungen und Verhaltensweisen qualitativ und quantitativ gegenüberzustellen. Ein Verwertungsverbot für die vom BfV angeführten Erkenntnisse bestehe auch dann nicht, wenn einzelne Informationen von V-Leuten, Verdeckten Mitarbeitern oder sonstigen menschlichen Quellen aus der Führungsebene stammen sollten. Dem BfV komme für das Aufgreifen einer Beobachtung kein Ermessen zu, demgegenüber setze die formale Einstufung als Verdachtsfall und die grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eine Ermessensbetätigung voraus. Die vom BfV dokumentierten Äußerungen verschiedener Funktionäre, Mandatsträger und sonstiger Mitglieder begründeten den starken Verdacht, dass die politischen Zielsetzungen der Klägerin jedenfalls darauf gerichtet seien, den Schutz der Menschenwürde insoweit außer Geltung zu setzen, als Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft abgesprochen und bei rechtlichen Zuordnungen unter Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG nach einer ethnisch-kulturellen Volkszugehörigkeit unterschieden werden solle. Es lägen auch Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen vor, wenn auch nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen. Das Gericht sehe von einer weiteren Prüfung ab, ob sich auch aus weiteren Aspekten verfassungsfeindliche Bestrebungen ergäben.
5 Als rechtmäßig erweise sich auch die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Klägerin als Verdachtsfall. Sie fände in § 16 Abs. 1 BVerfSchG eine gesetzliche Grundlage. Die für eine Berichterstattung erforderlichen hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten vorgelegen.
6 Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie rügt das Vorliegen von Verfahrensmängeln, teils in Gestalt absoluter Revisionsgründe, macht eine grundsätzliche Bedeutung von 18 Rechtsfragen und das Vorliegen von sieben Divergenzen geltend. Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.
7 Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO vorgetragenen und im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 weiter erläuterten Rügen greifen nicht durch. Nachdem die Klägerin Gelegenheit hatte, sich zu den Ausführungen der Beklagtenseite zu äußern und davon auch Gebrauch gemacht hat, besteht kein Anlass...
Um weiterzulesen
Jetzt Kostenlos StartenVollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten