Beschluss vom 20.09.2023 - BVerwG 5 B 21.23
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 20 Septiembre 2023 |
Neutral Citation | BVerwG 5 B 21.23 |
ECLI | DE:BVerwG:2023:200923B5B21.23.0 |
Record Number | 200923B5B21.23.0 |
Registration Date | 23 Octubre 2023 |
Subject Matter | Rechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 5 B 21.23
- VGH München - 17.02.2020 - AZ: 98 F 20.238
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2023
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:
- Die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ... gerichteten Ablehnungsgesuche werden verworfen
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2023 - 5 B 15.23 - wird verworfen
- Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen
1 Der Senat entnimmt der Eingabe des Klägers vom 26. Juli 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass er mit dieser den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ... wegen des Besorgnisses der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2023 - 5 B 15.23 - rügen will. Diese Anträge bleiben ohne Erfolg.
2 1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig und damit zu verwerfen.
3 Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Gerichtspersonen verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 und vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 - juris Rn. 5). So liegt es hier.
4 Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... ist, soweit es der Antragsteller nur auf die erhobene Anhörungsrüge bezogen wissen möchte, schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil dieser Richter gemäß der derzeit geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren berufen ist (vgl. BVerfG...
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