Beschluss vom 20.10.2021 - BVerwG 6 C 13.20

Judgment Date20 Octubre 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:201021B6C13.20.0
Neutral CitationBVerwG 6 C 13.20
CitationBVerwG, Beschluss vom 20.10.2021 - 6 C 13.20 -
Registration Date14 Diciembre 2021
Record Number201021B6C13.20.0
Applied RulesVwGO §§ 88, 140 Abs. 1,TKG § 61 Abs. 3
Subject MatterPostrecht und Telekommunikationsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 C 13.20

  • VG Köln - 17.02.2020 - AZ: VG 9 K 8499/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp und Hellmann
beschlossen:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2020 wird verworfen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Gründe I

1 Die Klägerin ist eine Mobilfunknetzbetreiberin. Sie wendet sich gegen den Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018, der unter Ziffer III. Vergaberegeln und unter Ziffer IV. Versteigerungsregeln in dem Vergabeverfahren festlegt, das nach Maßgabe des bestandskräftigen Beschlusses der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018 (dazu: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 - BVerwGE 169, 1) der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen von 2 GHz und 3,6 GHz voranzugehen hatte und als Versteigerungsverfahren durchzuführen war.

2 Bestandteil der unter der Ziffer III. des Beschlusses vom 26. November 2018 bestimmten Vergaberegeln sind - unter der Ziffer III.4 - die auf der Grundlage von § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG erlassenen Frequenznutzungsbestimmungen. Diese sehen für die erfolgreichen Teilnehmer an der Versteigerung und späteren Inhaber der zugeteilten Frequenzen (im Folgenden: Zuteilungsinhaber) unter den Ziffern III.4.3 bis III.4.11 Verpflichtungen zur Versorgung unter anderem von Haushalten und Verkehrswegen vor. Nach den Ziffern III.4.15 bis III.4.17 sind die Zuteilungsinhaber dazu verpflichtet, mit geeigneten Diensteanbietern über die Mitnutzung von Funkkapazitäten, mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Spektrum im Bereich von 3,4 bis 3,7 GHz sowie mit anderen Inhabern von zur bundesweiten Nutzung zugeteilten Frequenzen über Roaming auf bestehenden bundesweiten Netzen sowie über Infrastruktur-Sharing zu verhandeln.

3 Die Klägerin hat gegen den Beschluss vom 26. November 2018 Anfechtungsklage erhoben. Sie hat mit dem Hauptantrag die vollständige Aufhebung des Beschlusses begehrt und hilfsweise beantragt, die Ziffern III.4.3 bis III.4.11 - Hilfsantrag zu a) - und/oder die Ziffern III.4.15 bis III.4.17 - Hilfsantrag zu b) - aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen abgewiesen. Es hat die Klage mit...

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