BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2604/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…), |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwältin Jessica Hamed
in Sozietät Rechtsanwälte Bernd Korn & Partner,
Hindenburgplatz 3, 55118 Mainz -
gegen |
§ 28b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 4906) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats wird verworfen
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.
1. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 46, 200 ; 72, 51 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; 152, 53 ; 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13). Die Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten Richter und jede abgelehnte Richterin mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darlegt. Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin zumindest möglich erscheinen. Behauptungen „ins Blaue hinein“, die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 f. m.w.N.; Beschluss des Ersten Senats vom 16....