BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 649/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des D…e.V., vertreten durch seine Vorsitzende, Frau S…, |
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Rechtsanwalt Dr. V…, - |
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1. den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Dezember 2018 - ZMV I 3 - DES -, |
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2. das seit Ende April 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag bereits vom 23. April 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 480.000 Euro für das Haushaltsjahr 2018 auszuzahlen beziehungsweise nachzuzahlen, |
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3. das seit Anfang Juli 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 3. Juli 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144in Höhe von 900.000 Euro auszuzahlen, |
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4. den Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in dessen 21. Sitzung am 10. Oktober 2018 zu Titel 685 12, den Antrag der Fraktion der AfD abzulehnen, der darauf gerichtet war, zugunsten des Beschwerdeführers Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 Euro in den Haushaltsplan zum Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen, |
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5. das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018 (Bundesgesetzblatt I S. 2528), insofern der von ihm in Geltung gesetzte Bundeshaushaltsplan keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 Euro zugunsten des Beschwerdeführers vorsieht, wohl aber - jeweils ungleich höhere - Fördermittel zugunsten der parteinahen Stiftungen Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung und Hanns-Seidel-Stiftung, |
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6. die fortdauernde pflichtwidrige Unterlassung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die Stellung der Bundesregierung als „Herrin des Verfahrens“ bei der Aufstellung von Haushaltsplanentwürfen, die ihr infolge des haushaltsrechtlichen Initiativrechts der Bundesregierung (Artikel 110 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 1 Grundgesetz) jederzeit zukommt, gegenüber der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stiftung dahingehend wirksam zur Geltung zu bringen, dass die genannten Stiftungen, schon um selbst weiter bei der künftigen staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen noch berücksichtigt zu werden, auch den Beschwerdeführer zu ihren sogenannten „Stiftungsgesprächen“ hinzuziehen, dort ordnungsgemäß, fair und gehörig an allen Verhandlungen diskriminierungsfrei beteiligen und seine Interessen im Sinne rechtlicher Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den vorgenannten übrigen politischen Stiftungen zu berücksichtigen, |
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7. den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2019 - ZMV I 3 - DES -, |
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8. den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2019 - ZMV I 3 - DES -, |
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9. den Vorschlag beziehungsweise die Initiative des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. November 2018, das an diesem Tag eine korrigierte Neufassung des Entwurfs zum Bundes Haushaltsplan für 2019 zum Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) in den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages eingebracht hat, nach der unter dem Titel 685 12 - 144 die im Haushaltsplan 2019 vorgesehenen Globalmittel zugunsten der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stiftung um... |