BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 64/21 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 802) vorläufig außer Kraft zu setzen, soweit darin ab dem übernächsten Tag die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen untersagt wird, sobald in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet |
Antragsteller: |
Minderjähriger T…, |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
I.
1. Der Antragsteller besucht eine Grundschule in K. und begehrt mit einem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in § 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG geregelte Untersagung von Präsenzunterricht vorläufig außer Vollzug zu setzen.
§ 28b Abs. 3 enthält folgende für den Gegenstand dieser Verfahren bedeutsame Bestimmungen:
Satz 3: Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.
Satz 6: Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt.
2. Der Antragsteller macht geltend, durch die...