BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 968/21 -
- 1 BvR 1113/21 -
- 1 BvQ 66/21 -
- 1 BvQ 71/21 -
- 1 BvQ 75/21 -
über
die Verfassungsbeschwerden
1. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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2. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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3. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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4. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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5. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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6. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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7. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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8. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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9. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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10. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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11. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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12. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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13. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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14. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
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15. |
der M… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer R…, |
- Bevollmächtigte:
-
… -
gegen |
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 802 ff.) |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 1 BvR 968/21 -,
der Firma T… GmbH & Co. KG vertreten durch die B… Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer B…, |
- Bevollmächtigter:
-
… -
gegen |
Artikel 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 802), speziell § 28b Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 1 BvR 1113/21 -,
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Anwendung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 802) bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, insoweit einstweilen auszusetzen, als hiermit der Antragstellerin |
||
nach einer an drei aufeinander folgenden Tagen überschrittenen Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag unmittelbar untersagt ist, ihre Ladengeschäfte in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten zu öffnen (§ 28b Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG) oder bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 nur im Rahmen von vorheriger Terminbuchung, Kontaktverfolgung und negativem Test von Kunden begrenzt zu öffnen (§ 28b Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 IfSG). |
Antragstellerin: |
D… SE |
- Bevollmächtigter:
-
… -
- 1 BvQ 66/21 -,
Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes) Nummer 2, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 802) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. |
Antragstellerin: |
1. |
S… Handelsgesellschaft mbH |
2. |
S… Handelsgesellschaft mbH |
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3. |
S… Handelsgesellschaft mbH |
- Bevollmächtigte:
-
… -
- 1 BvQ 71/21 -,
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen |
Antragstellerin: |
P… KG, |
- Bevollmächtigte:
-
… -
- 1 BvQ 75/21 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Die hier gestellten Eilanträge wenden sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des am 23. April 2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Es wird beantragt, die dort für den Einzelhandel geregelten Beschränkungen vorläufig außer Kraft zu setzen.
I.
1. Durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 wurde unter anderem § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Die Regelung ist Teil der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption der sogenannten Bundesnotbremse zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die in § 28a und § 28b IfSG insbesondere Kontaktbeschränkungen für den Fall vorsieht, dass bestimmte Infektionszahlen überschritten werden. Nach der hier angegriffenen Norm werden dann auch die Öffnungszeiten und der Verkauf in Ladengeschäften und Märkten eingeschränkt.
§ 28b IfSG enthält insoweit folgende Bestimmungen:
„(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass
a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter...