BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1502/16 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der T… GmbH & Co. OHG, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte Taylor Wessing
Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten,
Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour mbB,
Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg -
gegen |
a) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2016 - I ZR 174/14 -, |
b) |
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2015 - I ZR 174/14 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. November 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der im fachgerichtlichen Verfahren erfolgreichen Beschwerdeführerin ist die urheberrechtliche Störerhaftung eines Access-Providers.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden als Internet-Access-Provider technische Dienstleistungen anbietet. Insbesondere vermittelt sie ihren Kunden mithilfe von breitbandigen Netzzugängen über das Internetprotokoll (IP) den Zugang zum Internet.
2. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind Tonträgerhersteller. Sie sahen sich durch das Angebot von Musikstücken zum kostenlosen Herunterladen in Internet-Tauschbörsen (Filesharing) und durch Internet-Dienste, die den Zugang zu solchen Tauschbörsen vermitteln, in ihren Rechten verletzt. Sie begehrten klageweise, der Beschwerdeführerin zu verbieten, ihren Kunden über das Internet Zugang zu Tonträgeraufnahmen zu vermitteln, soweit diese über einen bestimmten Internet-Dienst über eine näher bezeichnete Internetadresse (URL), die sich einer bestimmten IP-Adresse bedient, abrufbar sind.
3. Das Landgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens wurde durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil als nicht begründet angesehen. Dazu hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, zwar könne ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer in Analogie zu §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Das begehrte Verbot sei für die Beschwerdeführerin indes nicht zumutbar, weil die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nicht zunächst gegen den Betreiber der Internetseite „Goldesel“ und den Host-Provider vorgegangen seien. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitere oder ihr jede Erfolgsaussicht fehle...